Anheuser-Busch InBev bestätigt verbesserten Vorschlag an SABMiller
Verbesserter Vorschlag über GBP 43,50 pro Aktie in bar und alternative Aktienbeimischung
Barabfindung mit 48 % Aufschlag
Alternative Aktienbeimischung mit 33 % Aufschlag
BRÜSSEL, 13. Oktober 2015 /PRNewswire/ -- Bei der nachstehenden Mitteilung handelt es sich um vorgeschriebene Informationen im Sinne der belgischen Königlichen Verordnung vom 14. November 2007 über die Ausgabe von Finanzinstrumenten, die für den Handel in einem regulierten Markt zugelassen sind.
NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERLEITUNG, WEDER VOLLSTÄNDIG, NOCH IN AUSZÜGEN, IN, NACH ODER AUS EINER GERICHTSBARKEIT BESTIMMT, IN DER DIES GEGEN DIE GESETZE ODER VORSCHRIFTEN DIESER GERICHTSBARKEIT VERSTÖSST.
DIESE MITTEILUNG IST KEINE ANKÜNDIGUNG EINER FESTEN ABSICHT, EIN ANGEBOT GEMÄSS REGEL 2.7 DES CITY CODE ON TAKEOVERS AND MERGERS ZU UNTERBREITEN UND ES BESTEHT KEINE GEWISSHEIT, DASS EIN ANGEBOT UNTERBREITET WERDEN WIRD.
Anheuser-Busch InBev („AB InBev") (Euronext: ABI) (NYSE: BUD) kennt die jüngsten Spekulationen und bestätigt, dass man heute dem Aufsichtsrat von SABMiller plc („SABMiller") (LSE: SAB) (JSE: SAB) einen verbesserten Vorschlag über die Zusammenlegung der beinen Unternehmen unterbreitet hat, um das erste wirklich weltweite Bierunternehmen zu schaffen.
Verbesserter Vorschlag
Der verbesserte Vorschlag von AB InBev sieht eine Barabfindung von GBP 43,50 und eine alternative Aktienbeimischung vor, die für ca. 41 % der Aktien von SABMiller verfügbar ist.
Die Barabfindung entspricht einem Aufschlag von 48 % auf den Schlusspreis von SABMiller von GBP 29,34 am 14. September 2015 (dies ist der letzte Handelstag vor den erneuten Spekulationen über ein Angebot von AB InBev).
Die alternative Aktienbeimischung
Gemäß dem verbesserten Vorschlag erhalten Aktionäre von SABMiller, die sich für die alternative Aktienbeimischung entscheiden, pro SABMiller Aktie 0,483969 mit einer Sperrfrist versehene Aktien und GBP 3,56 in bar [1]. Basierend auf dem Schlusspreis der Stammaktien von AB InBev von EUR 98,30 am 9. Oktober 2015 zuzüglich GBP 3.56 in bar würde die SABMiller Aktie mit GBP 38,88 pro Aktie bewertet; dies entspricht einem Aufschlag von ca. 33 % auf den Schlusspreis der SABMiller Aktie von GBP 29,34 am 14. September 2015[2].
Der verbesserte Vorschlag unterlegt der Voraussetzung, dass sich sowohl Altria Group, Inc. als auch BevCo Ltd. für die alternative Aktienbeimischung bezüglich sämtlicher SABMiller Aktien entscheidet.
AB InBev geht davon aus, dass sich die meisten SABMiller Aktionäre, außer Altria Group, Inc. und BevCo Ltd., für die Barabfindung entscheiden werden.
AB InBev wird keine Empfehlung des Aufsichtsrates von SABMiller für die alternative Aktienbeimischung einholen.
Andere Angelegenheiten
Die Ankündigung einer formellen Transaktion unterliegt den vorstehend genannten Voraussetzungen und anderen Voraussetzungen und Bedingungen, die in AB InBevs Ankündigung vom 7. Oktober 2015 offengelegt wurden. AB InBev behält sich das Recht vor, die Voraussetzungen für die Unterbreitung eines Angebotes gemäß dieser Mitteilung oder auf die hierin Bezug genommen wird, ganz oder teilweise aufzuheben.
Der verbesserte Vorschlag stellt weder ein Angebot noch eine Verpflichtung seitens AB InBev dar, ein Angebot zu unterbreiten, noch ist er eine Bestätigung der Absicht, ein Angebot im Sinne des Codes zu vorzulegen. AB InBev betrachtet ihn daher nicht als Grundlage für eine Ankündigung gemäß Regel 2.2(a) des Codes.
Es ist keinesfalls sicher, dass ein formelles Angebot unterbreitet werden wird. Eine weitere Ankündigung wird je nach Sachlage erfolgen.
AB InBev behält sich folgende Rechte vor:
a) die Vorlage anderer Abfindungsformen und/oder die Änderung der Zusammensetzung der Abfindung;
b) die Durchführung der Transaktion durch oder gemeinsam mit einer Tochtergesellschaft von AB InBev oder mit einem Unternehmen, das eine Tochtergesellschaft von AB InBev wird;
c) die Unterbreitung eines Angebotes (einschließlich der Barabfindung und alternativen Aktienbeimischung) für SABMiller zu irgendeinem Zeitpunkt zu ungünstigeren Bedingungen:
(i) mit der Zustimmung oder Empfehlung des Aufsichtsrates von SABMiller;
(ii) falls eine dritte Partei eine bindende Absichtserklärung zur Unterbreitung eines Angebotes für SABMiller zu ungünstigeren Bedingungen ankündigt oder
(iii) nach Ankündigung von SABMiller einer Whitewash Transaction gemäß dem Code und
d) falls eine Dividende von SABMiller angekündigt, erklärt, beschlossen oder ausgeschüttet wird, sein Angebot um den Betrag einer solchen Dividende zu reduzieren (einschließlich der Barabfindung und alternativen Aktienbeimischung).
Lazard handelt in Zusammenhang mit den in dieser Veröffentlichung beschriebenen Angelegenheiten ausschließlich als Finanzberater für AB InBev und für keine Dritten und ist sowohl jetzt als auch künftig niemand anderem als AB InBev für die Bereitstellung von gleichem Schutz oder von Beratung verantwortlich, die den Kunden von Lazard in Zusammenhang mit den in dieser Veröffentlichung beschriebenen Angelegenheiten gewährt werden. In diesem Zusammenhang steht „Lazard" für Lazard Freres & Co. LLC und Lazard & Co., Limited. Lazard & Co., Limited verfügt über die Zulassung durch die Financial Conduct Authority und unterliegt deren Aufsicht im Vereinigten Königreich. In Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung oder den hierin beschriebenen Angelegenheiten haben oder übernehmen weder Lazard noch die verbundenen Gesellschaften gegenüber Dritten, die keine Kunden von Lazard sind, Pflichten, Verbindlichkeiten oder Verantwortung gleich welcher Art (ob direkt oder indirekt, vertraglich, deliktisch, gesetzlich oder aus anderen Rechtsgrundlagen).
Deutsche Bank AG verfügt über eine Zulassung nach dem deutschen Kreditwesengesetz (zuständige Behörde: Europäische Zentralbank) und über eine Zulassung der Prudential Regulation Authority im Vereinigten Königreich. Sie unterliegt der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank und BaFin, Deutschlands Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und unterliegt der beschränkten Aufsicht der Prudential Regulation Authority und der Financial Conduct Authority im Vereinigten Königreich. Details zum Umfang der Zulassung und Regulierung durch die Prudential Regulation Authority und Regulierung durch die Financial Conduct Authority sind auf Anfrage erhältlich oder unter www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm abrufbar.
Deutsche Bank AG handelt in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder deren Inhalt über ihre Zweigniederlassung London („DB") als Corporate Broker für AB InBev und für keine Dritten. DB ist niemand anderem als AB InBev für die Bereitstellung von gleichem Schutz, der den Kunden von DB gewährt wird, oder auch Beratung in Zusammenhang mit jedweden hierin erwähnten Angelegenheiten verantwortlich. In Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung, den hierin beschriebenen Angelegenheiten oder Sonstigem, ohne Einschränkung von persönlicher Betrugshaftung, haben oder übernehmen weder DB noch deren Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen noch deren jeweilige Vorstände, Amtsträger, Repräsentanten, Angestellte, Berater oder Agenten gegenüber Personen, die keine Kunden von DB sind, Pflichten, Verbindlichkeiten oder Verantwortung gleich welcher Art (ob direkt oder indirekt, vertraglich, deliktisch, gesetzlich oder aus anderen Rechtsgrundlagen).
Gemäß der Regel 2.6(a) des Codes muss AB InBev spätestens um 17.00 Uhr am Mittwoch, dem 14. Oktober 2015, entweder die feste Absicht bekunden, ein Angebot für SABMiller in Übereinstimmung mit der Regel 2.7 des Codes abzugeben oder bekannt geben, man beabsichtige nicht, ein Angebot für SABMiller abzugeben. In diesem Falle wird die Ankündigung als Aussage betrachtet, auf welche die Regel 2.8 des Codes anwendbar ist. Diese Frist kann gemäß Regel 2.6(c) des Codes nur mit Zustimmung von SABMiller und des Übernahmegremiums verlängert werden.
Englische, holländische und französische Versionen dieser Pressemitteilung werden unter www.ab-inbev.com verfügbar gemacht.
HINWEISE
Offenlegungspflichten gemäß dem Code
Gemäß Regel 8.3(a) des Codes müssen alle Personen, die Interesse an 1 % oder mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens oder irgendeines Anbieters eines Wertpapiertausches (wenn der Anbieter eine andere Person als ein Anbieter ist, dessen Angebot ausschließlich in bar oder voraussichtlich ausschließlich in bar angekündigt wurde) haben oder haben werden, eine Opening Position Disclosure nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls später, nach der Ankündigung, in der ein Anbieter für den Tausch von Wertpapieren erstmals identifiziert wird, veröffentlichen. Eine Opening Position Disclosure muss sämtliche Einzelheiten der Positionen und Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere in (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter eines Wertpapiertausches enthalten. Die Opening Position Disclosure muss von einer Person, auf die die Regel 8.3(a) zutrifft, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls zutreffend, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Ankündigung, in der ein Anbieter eines Wertpapiertausches erstmals identifiziert wird, veröffentlicht werden. Personen, die mit den betroffenen Wertpapieren des Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches vor dem Stichtag für die Veröffentlichung einer Opening Position Disclosure handeln, müssen stattdessen eine Dealing Disclosure veröffentlichen.
Gemäß Regel 8.3(b) des Codes müssen alle Personen, die Interesse an 1 % oder mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches haben oder haben werden, eine Dealing Disclosure veröffentlichen, wenn diese Personen mit betroffenen Wertpapieren des Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches handeln. Eine Dealing Disclosure muss sämtliche Einzelheiten der jeweiligen Transaktionen und der Positionen und Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere in (i) der Zielgesellschaft und (ii) allen Anbietern eines Wertpapiertausches enthalten, außer wenn diese bereits zuvor gemäß Regel 8 offengelegt worden waren. Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die Regel 8.3(b) anwendbar ist, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem Tag der jeweiligen Transaktion veröffentlicht werden.
Wenn zwei oder mehr Personen in Zusammenhang mit einer Vereinbarung oder einem Abkommen, unabhängig davon, ob diese formell oder informell getroffen werden, gemeinsam handeln, um eine Position der betroffenen Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Anbieter eines Wertpapiertausches zu erwerben oder zu kontrollieren, werden diese für die Zwecke der Regel 8.3 als einzelne Person betrachtet.
Opening Position Disclosures müssen ebenfalls von der Zielgesellschaft und allen Anbietern, und Dealing Disclosures ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen Anbietern und sämtlichen Personen, die gemeinsam mit einer von diesen handeln, veröffentlicht werden (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).
Einzelheiten der Zielgesellschaft und der Bietergesellschaften, deren Opening Disclosures und Dealing Disclosures für die jeweiligen Wertpapiere veröffentlicht werden müssen, werden in der Disclosure Table auf der Website des Übernahmegremiums unter www.thetakeoverpanel.org.uk genannt, einschließlich der Angaben über die Anzahl der jeweiligen Wertpapiere, wann die Angebotsperiode begann und wann ein Anbieter erstmals identifiziert wurde. Sie sollten die Market Surveillance Unit des Gremiums unter +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren, wenn Sie irgendwelche Zweifel darüber haben, ob Sie eine Opening Position Disclosure oder eine Dealing Disclosure veröffentlichen müssen.
Zukunftsorientierte Aussagen
Diese Pressemitteilung enthält „zukunftsorientierte" Aussagen. Diese Aussagen basieren auf den aktuellen Erwartungen und Ansichten des Managements von AB InBev hinsichtlich zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen und sie unterliegen naturgemäß Unsicherheitsfaktoren und Änderungen der Umstände. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen zukunftsorientierten Aussagen beinhalten Aussagen zu AB InBevs Angebot an den Aufsichtsrat von SABMiller sowie weitere Aussagen, die keine historischen Fakten darstellen. Zukunftsorientierte Aussagen sind typischerweise durch die Verwendung von Begriffen, wie „wird", „kann", „sollte", „glauben", „beabsichtigt", „erwartet", „antizipiert", „zielt ab", „schätzt", „wahrscheinlich", „sieht voraus" und Begriffe mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet. Diese zukunftsorientierten Aussagen können Aussagen mit folgendem Bezug enthalten: die erwarteten Charakteristika des zusammengeschlossenen Unternehmens, die erwarteten Eigentumsverhältnisse an dem zusammengeschlossenen Unternehmen durch die Aktionäre von AB InBev und SABMiller, die erwartete Kundenreichweite des zusammengeschlossenen Unternehmens, den erwarteten Nutzen aus der vorgeschlagenen Transaktion und die Finanzierung der vorgeschlagenen Transaktion. Alle Aussagen, die nicht auf historischen Fakten beruhen, sind zukunftsorientierte Aussagen. Sie sollten sich nicht ungebührlich auf diese zukunftsorientierten Aussagen verlassen, welche die aktuellen Auffassungen der Geschäftsleitung von AB InBev widerspiegeln, zahlreichen Risiken und Unwägbarkeiten hinsichtlich AB InBev und SABMiller unterliegen und von vielen Faktoren abhängen, die teilweise außerhalb der Einflusssphäre von AB InBev liegen. Zu den wichtigen Faktoren, Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen könnten, dass tatsächliche Ergebnisse substanziell abweichen, zählen unter anderem die fehlende Gewissheit, ob der Ansatz der hierin beschriebenen, vorgeschlagenen Transaktion zu einem Angebot oder einer Vereinbarung führen wird, oder hinsichtlich der Bedingungen einer solchen Vereinbarung, ebenso wie die von AB InBev in seinem, am 24. März 2015 bei der US Securities and Exchange Commission („SEC") auf Formular 20-F („Form 20-F") eingereichten Jahresbericht unter Punkt 3.D beschriebenen Risiken. Weitere unbekannte oder unvorhersehbare Faktoren können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse substanziell von den in den zukunftsorientierten Aussagen beschriebenen Ergebnissen abweichen.
Die zukunftsorientierten Aussagen sollten in Verbindung mit den weiteren Vorsichtshinweisen gelesen werden, die an anderer Stelle verfügbar sind und zu denen AB InBevs aktuellstes Formular 20-F zählt sowie die auf Formular 6-K eingereichten Berichte und alle weiteren von AB InBev oder SABMiller veröffentlichten Dokumente. Alle in dieser Mitteilung enthaltenen, zukunftsorientierten Aussagen sind in ihrer Gesamtheit durch diese Vorsichtshinweise ausdrücklich eingeschränkt, und es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die von AB InBev antizipierten tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen eintreten oder dass diese, selbst wenn sie in bedeutendem Umfang eintreten, die erwarteten Konsequenzen für, oder Auswirkungen auf AB InBev oder AB InBevs Geschäft oder betriebliche Tätigkeit haben werden. Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, übernimmt AB InBev keine Verpflichtung, irgendwelche dieser zukunftsorientierten Aussagen aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder anderer Gründe öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren.
Hinweis für US-Investoren
Falls AB InBev ein Angebot für SABMiller abgibt, sollten die US-Aktionäre von SABMiller beachten, dass die Schritte jedweder Transaktion, die der Genehmigung durch die SABMiller-Aktionäre bedarf, über ein im englischen Unternehmensrecht vorgesehenes UK „Scheme of Arrangement" abgewickelt werden können. Ist dies der Fall, ist davon auszugehen, dass alle im Rahmen der Transaktion an SABMiller-Aktionäre ausgegebenen Aktien unter Berufung auf die Befreiung von den Registrierungserfordernissen des US Securities Act von 1933, die unter Section 3(a)(10) dieses Gesetzes vorgesehen ist, ausgegeben und den Offenlegungspflichten des Vereinigten Königreichs unterliegen würden (welche sich von denen der Vereinigten Staaten unterscheiden). Die Transaktion kann stattdessen über ein Übernahmeangebot nach englischem Recht durchgeführt werden. In diesem Falle werden alle im Rahmen der Transaktion an die Aktionäre von SABMiller ausgegebenen Wertpapiere gemäß dem US Securities Act registriert, sofern keine anwendbare Ausnahmeregelung für die Registrierung besteht. Falls die Transaktion über ein Übernahmeangebot nach der im Vereinigten Königreich geltenden Anwendung durchgeführt wird, geschieht dies in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften gemäß dem US Exchange Act von 1934, einschließlich aller anwendbaren Ausnahmeregelungen, die unter Rule 14d-1(d) vorgesehen sind.
Diese Einreichung stellt kein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes für irgendwelche Wertpapiere dar, noch wird in irgendeiner Gerichtsbarkeit ein Verkauf von Wertpapieren erfolgen, in der ein derartiges Angebot, eine Aufforderung oder der Verkauf vor der Registrierung oder Qualifikation nach den Wertpapiergesetzen einer solchen Gerichtsbarkeit unzulässig ist. Wertpapiere werden ausschließlich auf Grundlage eines Prospekts angeboten, der den Erfordernissen der Section 10 des Securities Act von 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht.
KONTAKTPERSONEN BEI ANHEUSER-BUSCH INBEV |
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Marianne Amssoms Tel.: +1-212-573-9281 E-Mail: [email protected] |
Graham Staley Tel.: +1-212-573-4365 E-Mail: [email protected] |
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Christina Caspersen Tel.: +1-212-573-4376 E-Mail: [email protected] |
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Kathleen Van Boxelaer |
Heiko Vulsieck |
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Steve Lipin, Brunswick Group USA Tel.: +1-212-333-3810 E-Mail: [email protected] Tel.: +44-20-7404-5959 E-Mail: [email protected] |
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Finanzberater – Lazard |
Corporate Broker – Deutsche Bank |
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William Rucker / Charlie Foreman Tel.: +44 20 7187 2000 |
Ben Lawrence / Simon Hollingsworth |
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Über Anheuser-Busch InBev
Anheuser-Busch InBev ist ein börsennotiertes Unternehmen (Euronext: ABI) mit Sitz in Leuven, Belgien, dessen American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange (NYSE: BUD) gehandelt werden. Es ist das weltweit führende Brauereiunternehmen und zählt zu den fünf größten Konsumgüterherstellern. Bier, das ursprüngliche soziale Netzwerk, bringt seit Tausenden von Jahren Menschen zusammen. Unser Portfolio von über 200 Biermarken sorgt weiterhin für eine starke Bindung mit den Konsumenten. Es beinhaltet unter anderem die globalen Marken Budweiser®, Corona® und Stella Artois®, die internationalen Marken Beck's®, Leffe® und Hoegaarden® und die lokalen Erfolgsmarken Bud Light®, Skol®, Brahma®, Antarctica®, Quilmes®, Victoria®, Modelo Especial®, Michelob Ultra®, Harbin®, Sedrin®, Klinskoye®, Sibirskaya Korona®, Chernigivske®, Cass® und Jupiler®. Die Verpflichtung zu Qualität von Anheuser-Busch InBev stützt sich auf über 600 Jahre Brauereitradition und die Brauerei Den Hoorn in Leuven, Belgien, sowie auf den Pioniergeist der Brauerei Anheuser & Co, die 1852 in St. Louis, USA, gegründet wurde. Anheuser-Busch InBev ist geografisch breit aufgestellt und in Industrie- und Schwellenländern gleichermaßen vertreten. Dabei nutzt das Unternehmen die kollektive Stärke seiner ca. 155.000 Mitarbeitenden in 25 Ländern weltweit. Im Jahr 2014 erwirtschaftete AB InBev einen Umsatz von USD 47,1 Milliarden. Das Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, das beste Bierunternehmen zu werden, das Menschen für eine bessere Welt vereint. Weitere Informationen finden Sie unter ab-inbev.com, auf facebook.com/ABInBev oder auf Twitter unter @ABInBevNews.
[1] Falls die Entscheidung für die mit einer Sperrfrist versehenen Aktien die Zahl von 326 Millionen mit einer Sperrfrist versehenen Aktien überschreitet, wird diese Entscheidung anteilsmäßig reduziert.
[2] Ausgehend von einem Kurs von EUR 1,3469:GBP 1,0000, der auf Daten von Bloomberg am 9. Oktober 2015 um 16.30 Uhr BST basiert.
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