Anheuser-Busch InBev beabsichtigt Zusammenschluss mit SABMiller zum ersten echten globalen Biererzeuger
Durch den Zusammenschluss würde eines der weltweit führenden Konsumgüterunternehmen entstehen
Größtenteils komplementäre geografische Präsenz und Markenportfolios
Überarbeiteter Vorschlag bietet äußerst vorteilhafte Konditionen für SABMiller-Aktionäre; Barabfindung mit attraktivem Aufschlag von 44 % und alternative Aktienbeimischung mit Aufschlag von 28 %
Starkes Engagement für Südafrika und afrikanischen Kontinent als Schlüsselmärkte für zukünftiges Wachstum
Besseres Angebot für Verbraucher auf der ganzen Welt
BRÜSSEL, 9. Oktober 2015 /PRNewswire/ -- Wie Anheuser-Busch InBev („AB InBev") (Euronext: ABI) (NYSE: BUD) heute bekanntgegeben hat, wurde dem Vorstand von SABMiller plc („SABMiller") (LSE: SAB) (JSE: SAB) ein überarbeiteter Vorschlag zum Zusammenschluss der beiden Unternehmen zum ersten echten globalen Biererzeuger vorgelegt.
Überarbeiteter Vorschlag äußerst attraktiv für SABMiller-Aktionäre
Der überarbeitete Vorschlag, den AB InBev heute vorgelegt hat, sieht die Übernahme von SABMiller zu 42,15 GBP pro Aktie in bar vor. Alternativ gibt es eine Aktienbeimischung für ca. 41 % der SABMiller-Aktien. AB InBev hat SABMiller bereits zwei vertrauliche schriftliche Vorschläge unterbreitet, den ersten zu 38,00 GBP pro Aktie in bar und einen weiteren zu 40,00 GBP pro Aktie in bar. AB InBev zeigte sich enttäuscht, dass der Vorstand von SABMiller beide Vorschläge ohne wirkliche Verhandlungsabsicht abgelehnt hat.
AB InBev ist der Meinung, dass dieser überarbeitete Vorschlag für SABMiller-Aktionäre äußerst attraktiv sein sollte und extrem vorteilhafte Konditionen bietet. Die Barabfindung beinhaltet einen Aufschlag von 44 % gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie von 29,34 GBP am 14. September 2015 (letzter Geschäftstag vor der erneut aufkeimenden Spekulation eines Herantretens von AB InBev).
Der überarbeitete Vorschlag sieht eine attraktive Barabfindung für öffentliche Anteilseigner von SABMiller sowie eine zukünftige attraktive Investition für Altria Group, Inc., und BevCo Ltd. (die gemeinsam ca. 41 % der SABMiller-Aktien besitzen) vor, die nach Ansicht von AB InBev ihre finanziellen Voraussetzungen erfüllt. Durch die alternative Aktienbeimischung lässt sich außerdem eine angemessene Finanzierung erzielen und die Bargeld-Offerte zu einem höheren Preis realisieren, als AB InBev normalerweise anbieten könnte. Weitere Einzelheiten zu der alternativen Aktienbeimischung und zu den Vorbedingungen für diesen überarbeiteten Vorschlag sind im Folgenden ausgeführt.
AB InBev ist der Meinung, dass die überarbeitete Bargeld-Offerte von 42,15 GBP pro Aktie angemessen ist und vom SABMiller-Vorstand befürwortet werden sollte.
Überzeugende Gelegenheit
Durch den Zusammenschluss von AB InBev und SABMiller würde eine echte globale Brauerei und eines der weltweit führenden Konsumgüterunternehmen entstehen. Angesichts der größtenteils komplementären geografischen Präsenz und Markenportfolios von AB InBev und SABMiller wäre der zusammengeschlossene Konzern in praktisch jedem wichtigen Biermarkt operativ tätig, darunter Schwellenmärkte mit starkem Wachstumspotenzial wie Afrika, Asien sowie Mittel- und Südamerika.
Der zusammengeschlossene Konzern würde Umsätze von 64 Milliarden USD sowie ein Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) von 24 Milliarden USD erzielen1. AB InBev ist der Meinung, dass diese Transaktion im besten Interesse der Verbraucher, Aktionäre, Mitarbeiter, Großhändler und Geschäftspartner beider Unternehmen sowie der bedienten Gemeinden wäre.
„Wir haben höchsten Respekt für SABMiller, seine Mitarbeiter und seine Führungskultur und glauben, dass durch den Zusammenschluss unserer beiden großartigen Unternehmen der erste echte globale Biererzeuger entstehen würde", sagte Carlos Brito, Chief Executive Officer von Anheuser-Busch InBev. „Beide Unternehmen sind tief mit einigen der geschichtsträchtigsten Bierkulturen auf der ganzen Welt verwurzelt und teilen die Leidenschaft für Braukunst und eine historische Qualitätstradition. Durch die Zusammenführung unseres reichhaltigen Erbes, unserer Marken und unserer Mitarbeiter unter einem Dach würden wir das Angebot an Weltklassebieren für Konsumenten verbessern. Zudem sind beide Unternehmen weltweite Vorzeige-Unternehmensbürger, die die Gemeinden, wo wir leben und arbeiten, positiv verändern möchten. Einfach ausgedrückt: Wir sind der Meinung, dass wir gemeinsam mehr erreichen können als jeder von uns auf eigene Faust. Neben einem breiteren Bierangebot in einem größeren Markt würden alle unsere Aktionäre von einem Mehrwert profitieren."
Zusammenschluss würde erhebliche Wachstumschancen eröffnen und Interesseneignern auf der ganzen Welt Vorteile bringen
Durch den Zusammenschluss von AB InBev und SABMiller würden sich erhebliche Wachstumschancen eröffnen. Das kombinierte Markenportfolio der beiden Unternehmen ließe sich über ein größtenteils komplementäres Vertriebsnetz vermarkten, und der neue Konzern würde von den Best Practices beider Unternehmen profitieren. Sowohl für AB InBev als auch für SABMiller waren die langjährige Erfahrung bei der Markenentwicklung und der erfolgreiche Aufbau nationaler Ikone und regionaler Marken wichtige Erfolgsfaktoren.
Das gemeinsame Portfolio komplementärer globaler und regionaler Marken des zusammengeschlossenen Konzerns würde Biertrinkern in neuen und bestehenden Märkten mehr Auswahl bieten. Zudem würde die Zusammenführung der Kompetenzen der beiden Unternehmen zukünftige Innovationen ermöglichen, um unseren Konsumenten auf der ganzen Welt aufregende neue Produkte vorzustellen.
So konnte beispielsweise AB InBev nach dem Zusammenschluss mit Anheuser-Busch die Sparte Budweiser weltweit erfolgreich entwickeln mit internationalen Umsatzzahlen, die heute mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens der Marke ausmachen.
Aufbau des weltweit besten Talentpools
AB InBev ist der Meinung, dass man gemeinsam mit SABMiller eines der weltweit führenden Konsumgüterunternehmen aufbauen kann, das von den Fähigkeiten, dem Enthusiasmus, dem Engagement, der Energie und der Motivation des kombinierten globalen Fachkräftebestands profitieren würde.
AB InBev ist ein echtes internationales Unternehmen, in dessen oberster Führungsriege nahezu 30 Nationalitäten vertreten sind. Die erfahrene Geschäftsleitung von SABMiller zeichnet sich durch ihre umfangreiche Marktkenntnis aus, insbesondere in Regionen, wo AB InBev derzeit nur schwach vertreten ist.
Daher geht AB InBev davon aus, dass die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter von SABMiller in allen Bereichen des zusammengeschlossenen Konzerns wichtige Funktionen übernehmen würden.
Afrikanischer Kontinent als wichtiger Wachstumsmotor für zusammengeschlossenen Konzern aufgrund langjähriger Präsenz von SABMiller in der Region
Auf dem afrikanischen Kontinent gibt es äußerst attraktive Märkte mit steigendem BIP, einem wachsenden Mittelstand und neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Afrika würde in der Zukunft des zusammengeschlossenen Konzerns auch weiterhin eine zentrale Rolle spielen, aufbauend auf der langjährigen Tradition und dem Erfolg von SABMiller in der Region, die sich bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen lassen. AB InBev plant eine zweite Notierung an der Johannesburger Börse sowie eine regionale Geschäftsleitung, die am zukünftigen Erfolg des zusammengeschlossenen Konzerns maßgeblich beteiligt wäre.
AB InBev will die regionale Firmenzentrale für den zusammengeschlossenen Konzern auf dem afrikanischen Kontinent in Johannesburg belassen. Außerdem ist sich AB InBev des historischen Beitrags von SABMiller zum Fortschritt Südafrikas bewusst, wo man tief verflochten ist mit ortsansässigen Interesseneignern. Im Speziellen bewundert AB InBev die sogenannte Initiative „Broad-Based Black Economic Empowerment", die SABMiller aufgelegt hat und die man fortzuführen gedenkt.
Gemeinsam für eine bessere Welt eintreten
Beide Unternehmen wollen die Gemeinden, wo sie leben und arbeiten, positiv verändern. Dazu sollen Möglichkeiten entlang der gesamten Lieferkette (von Landwirten über Braumeister bis hin zu Lkw-Fahrern und Kunden) geschaffen und die höchsten Standards der sozialen unternehmerischen Verantwortung angestrebt werden.
Durch einen Zusammenschluss der beiden Unternehmen würden Ressourcen und Expertise gebündelt, und man könnte die Welt nachhaltiger und positiver beeinflussen. Beide Unternehmen arbeiten über Programme eng mit Interesseneignern zusammen, um den verantwortungsvollen Genuss ihrer Produkte zu fördern, durch Wasser- und Energieeinsparung und Recycling die Umweltbelastung zu reduzieren und die Gemeinden, wo sie leben und arbeiten, zu verbessern.
Nachgewiesener Erfolg bei Geschäftsabschlüssen und Steigerung des Aktionärswerts
AB InBev hat nachgewiesene Erfolge bei Abwicklung und Integration von Geschäftszusammenschlüssen und Steigerung des Aktionärswerts. Das Unternehmen hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten verschiedene große Geschäftsabschlüsse abgewickelt und konsistent zum Vorteil aller Interesseneigner seine genannten Ziele erreicht und Verpflichtungen eingelöst. Durch einen Zusammenschluss würden Ressourcen und Expertise gebündelt, und man könnte die Gemeinden auf der ganzen Welt noch nachhaltiger und positiver beeinflussen.
Verpflichtung zur proaktiven Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden
Die geografische Präsenz der beiden Unternehmen ist kontinental und regional gesehen größtenteils komplementär. AB InBev würde in Kooperation mit SABMiller und den zuständigen Behörden versuchen alle potenziellen regulatorischen Prüfungen zeitnah und angemessen abzuwickeln. Insbesondere in den USA und in China würde man sich für eine umgehende und proaktive Bewältigung aller regulatorischen und vertraglichen Angelegenheiten einsetzen. Entsprechend würde AB InBev in Südafrika und anderen Gerichtsbarkeiten mit SABMiller an der Erfüllung anwendbarer regulatorischer Anforderung zusammenarbeiten.
Alternative Aktienbeimischung
Der überarbeitete Vorschlag beinhaltet eine alternative Aktienbeimischung, die bis zu 326 Millionen Aktien umfasst und für ca. 41 % der SABMiller-Aktien gilt. Diese Aktien hätten die Form einer eigenen Klasse von AB InBev-Aktien („gesperrte Aktien") mit den folgenden Merkmalen:
- nicht börsennotiert und von jeglichem Börsenhandel ausgeschlossen;
- unterliegen einer fünfjährigen Sperrfrist ab Abschluss;
- 1:1 wandelbar in AB InBev-Stammaktien nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist; und
- gleichgestellt mit AB InBev-Stammaktien hinsichtlich Dividende und Stimmrecht.
Bei der vorgezogenen Wandlung in AB InBev-Stammaktien erhalten SABMiller-Aktionäre, die sich für die alternative Aktienbeimischung entscheiden, 0,483969 gesperrte Aktien für jeweils 1 SABMiller-Aktie2. SABMiller-Aktionäre, die sich für die alternative Aktienbeimischung entscheiden, erhalten darüber hinaus eine Barabfindung von 2,37 GBP für jede SABMiller-Aktie. Ausgehend von der Schlussnotierung der AB InBev-Stammaktien zum 6. Oktober 2015 von 98,06 EUR läge bei der alternativen Aktienbeimischung (einschließlich der Barabfindung von 2,37 GBP) der Wert jeder SABMiller-Aktie bei 37,49 GBP pro Aktie. Dies entspricht einem Aufschlag von ca. 28 % gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie von 29,34 GBP zum 14. September 20153.
Dies bedeutet, dass der implizierte Wert der alternativen Aktienbeimischung niedriger liegt als die vorgeschlagene Bargeld-Offerte, selbst vor Berücksichtigung des Zusatzabschlags, der aufgrund der fehlenden Börsennotierung und Übertragbarkeit der gesperrten Aktien gelten würde. AB InBev ersucht keine Empfehlung vom SABMiller-Vorstand hinsichtlich der alternativen Aktienbeimischung.
AB InBev erwartet, dass sich die meisten SABMiller-Aktionäre voraussichtlich für die Barabfindung mit dem höheren Aufschlag akzeptieren und auf Wunsch ihren Erlös in börsennotierte AB InBev-Stammaktien reinvestieren werden. Jeder SABMiller-Aktionär kann sich aber frei für die alternative Aktienbeimischung entscheiden.
Vorbedingungen
Für die Bekanntmachung einer formellen Transaktion würden die folgenden Vorbedingungen gelten:
- Empfehlung des SABMiller-Vorstands hinsichtlich der Bargeld-Offerte sowie Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen, der Transaktion zuzustimmen, durch die Mitglieder des SABMiller-Vorstands in einer für AB InBev akzeptablen Form;
- Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen, der Transaktion und der Entscheidung für die alternative Aktienbeimischung zuzustimmen, durch SABMillers beide Hauptaktionäre Altria Group, Inc., und BevCo Ltd., jeweils mit Bezug auf den gesamten Aktienanteil und in einer für AB InBev akzeptablen Form;
- zufriedenstellende Ausübung der üblichen Sorgfaltspflicht; sowie
- abschließende Zustimmung durch den Vorstand von AB InBev. Der Vorstand von AB InBev steht uneingeschränkt hinter diesem Vorschlag und erwartet unmittelbar vor der Bekanntmachung seine formelle Zustimmung zu erteilen (vorbehaltlich der oben beschriebenen Sachverhalte).
AB InBev behält sich das Recht vor auf jegliche der Vorbedingungen zur Unterbreitung eines Angebots wie in dieser Bekanntmachung ausgeführt ganz oder teilweise zu verzichten.
Die Bedingungen der Transaktion werden dem Vertragsbrauch für einen derartigen Zusammenschluss folgen. Dazu zählen die Zustimmung der Aktionäre beider Unternehmen und der Erhalt (zu befriedigenden Konditionen) sämtlicher kartellrechtlichen und regulatorischen Genehmigungen.
Angesichts des Zeithorizonts für den Erhalt einiger dieser Genehmigungen sieht AB InBev vor mit einer vorbehaltlichen Transaktion gemäß City Code on Takeovers and Mergers (der „Code") fortzufahren.
Die Barvergütung unter der Transaktion würde durch eine Kombination aus internen Finanzmitteln von AB InBev und einer neuen Drittschuld finanziert.
Der Vorschlag stellt kein Angebot oder eine Verpflichtung seitens AB InBev zur Unterbreitung eines Angebots dar. Er ist auch kein Beweis der festen Absicht ein Angebot im Sinne des Code zu unterbreiten. AB InBev fasst ihn daher nicht als Grundlage für eine Bekanntmachung gemäß Regel 2.2(a) des Code auf.
Es kann keine Gewissheit geben, ob ein formelles Angebot unterbreitet wird. Eine weitere Erklärung wird nach Bedarf abgegeben.
AB InBev behält sich die folgenden Rechte vor:
a) Benennung anderer Vergütungsformen und/oder Änderung der Zusammensetzung der Vergütung;
b) Abwicklung der Transaktion über oder zusammen mit einer Tochtergesellschaft von AB InBev oder einem Unternehmen, das eine Tochtergesellschaft von AB InBev wird;
c) Unterbreitung eines Angebots (einschließlich der Bargeld-Offerte und der alternativen Aktienbeimischung) für SABMiller zu jeder Zeit zu weniger günstigen Konditionen:
(i) mit Zustimmung oder Empfehlung des SABMiller-Vorstands;
(ii) falls ein Dritter die feste Absicht erklärt, ein Angebot für SABMiller zu weniger günstigen Konditionen zu unterbreiten; oder
(iii) nach der Bekanntmachung einer Whitewash-Transaktion durch SABMiller gemäß dem Code; sowie
d) falls von SABMiller irgendeine Dividende angekündigt, beschlossen, vereinbart oder ausgezahlt wird, das Angebot (einschließlich der Bargeld-Offerte und der alternativen Aktienbeimischung) um den Betrag einer solchen Dividende zu verringern.
AB InBev wird von Lazard in Finanzangelegenheiten und von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in Rechtsangelegenheiten in Zusammenhang mit den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten beraten.
Mikrosite und Videobotschaft des CEO
Weitere Informationen, darunter sämtliche Dokumente in Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Transaktion und eine Videobotschaft des AB InBev CEO Carlos Brito zu dem vorgeschlagenen Zusammenschluss, finden Sie unter: www.globalbrewer.com. Eine Abschrift des Videos finden Sie unter: http://www.globalbrewer.com/home/#news-and-facts.
Informationen zur Telefonkonferenz für Investoren und Analysten
AB InBev bietet heute zwei Telefonkonferenzen für Investoren und Analysten an. Hier die genauen Daten für die Telefonkonferenzen:
1. Telefonkonferenz für Investoren und Analysten
Uhrzeit: 4 Uhr EDT/9 Uhr BST/10 Uhr MEZ
Webcast-Link: http://cache.merchantcantos.com/webcast/webcaster/4000/7464/16532/52926/Lobby/default.htm
Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000
Einwählnummer USA: +1 866 966 1396
Konferenz-ID: 56262876
2. Telefonkonferenz für Investoren und Analysten
Uhrzeit: 8.30 Uhr EDT/13.30 Uhr BST/14.30 Uhr MEZ
Webcast-Link: http://cache.merchantcantos.com/webcast/webcaster/4000/7464/16532/52927/Lobby/default.htm
Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000
Einwählnummer USA: +1 866 966 1396
Konferenz-ID: 56267073
Für diejenigen, die nicht an der Live-Konferenz teilnehmen können, werden eine Wiederholung des Webcast und eine Abschrift der Konferenz archiviert und auf www.globalbrewer.com zur Verfügung gestellt.
Einzelheiten zur Telefonkonferenz für Pressevertreter
AB InBev bietet heute außerdem zwei Telefonkonferenzen für Pressevertreter an. Hier die genauen Daten für die Telefonkonferenzen:
1. Telefonkonferenz für Pressevertreter
Uhrzeit: 2.30 Uhr EDT/7.30 Uhr BST/8.30 Uhr MEZ
Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000
Einwählnummer USA: +1 866 966 1396
Konferenz-ID: 56231478
2. Telefonkonferenz für Pressevertreter
Uhrzeit: 9.30 Uhr EDT/14.30 Uhr BST/15.30 Uhr MEZ
Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000
Einwählnummer USA: +1 866 966 1396
Konferenz-ID: 56244076
Lazard handelt als exklusiver finanzieller Berater von AB InBev und für niemand sonst in Zusammenhang mit den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten und übernimmt ausschließlich AB InBev gegenüber die Verantwortung für den Kunden von Lazard gewährten Schutz oder für die Beratung in Zusammenhang mit den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten. „Lazard" bedeutet zu diesem Zweck Lazard Frères & Co. LLC und Lazard & Co., Limited. Lazard & Co., Limited, wurde im Vereinigten Königreich von der Financial Services Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht. Weder Lazard noch irgendwelche seiner verbundenen Unternehmen schulden oder übernehmen eine Verpflichtung, Haftung oder Verantwortung jeglicher Art (sei es auf Grund eines Vertrages, einer unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder anderweitig) gegenüber irgendeiner Person, die kein Kunde von Lazard ist, in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten.
Deutsche Bank AG ist nach deutschem Bankenrecht zugelassen (zuständige Behörde: Europäische Zentralbank) und im Vereinigten Königreich von der Prudential Regulation Authority. Sie untersteht der Aufsicht der Europäischen Zentralbank und der BaFin (deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und unterliegt im Vereinigten Königreich in beschränktem Umfang der Regulierung durch die Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority. Einzelheiten zum Umfang ihrer Zulassung und Regulierung durch die Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority sind auf Wunsch unter www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm verfügbar.
Deutsche Bank AG tritt durch ihre Niederlassung in London („DB") als kommerzieller Makler („Corporate Broker") von AB InBev und für keine andere Person in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder ihrem Inhalt auf. DB übernimmt ausschließlich AB InBev gegenüber die Verantwortung für den Kunden der DB gewährten Schutz oder für die Beratung in Zusammenhang mit irgendwelchen hier genannten Sachverhalten. Ohne Beschränkung der Haftung einer Person für Betrug schulden oder übernehmen weder DB noch irgendwelche ihrer Tochterunternehmen, Niederlassungen oder verbundenen Unternehmen oder irgendwelche deren Direktoren, Handlungsbevollmächtigten, Vertreter, Mitarbeiter, Berater oder Beauftragten eine Verpflichtung, Haftung oder Verantwortung jeglicher Art (sei es auf Grund eines Vertrages, einer unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder anderweitig) gegenüber irgendeiner Person, die kein Kunde der DB ist, in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung, irgendwelchen hier enthaltenen Erklärungen oder anderweitig.
Gemäß Regel 2.6(a) des Code muss AB InBev spätestens bis 17.00 Uhr am 14. Oktober 2015 entweder die feste Absicht bekannt machen ein Angebot für SABMiller zu unterbreiten gemäß Regel 2.7 des Code oder bekannt machen, dass man nicht beabsichtigt ein Angebot für SABMiller zu unterbreiten. In diesem Fall gilt die Bekanntmachung als Erklärung, die Regel 2.8 des Code unterliegt. Diese Frist wird nur mit Zustimmung von SABMiller und der Übernahmebehörde („Takeover Panel") gemäß Regel 2.6(c) des Code verlängert.
Eine englische, niederländische und französische Version dieser Pressemitteilung wird auf www.ab-inbev.com bereitgestellt.
HINWEISE
Offenlegungspflichten gemäß Code
Gemäß Regel 8.3(a) des Code muss jede Person mit einer bestehenden oder angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner Kategorie relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder irgendeines Anbieters von Tauschaktien (wobei der Anbieter kein Anbieter sein darf, dessen Angebot laut Bekanntmachung ausschließlich eine Barzahlung vorsieht oder wahrscheinlich vorsehen wird) nach Beginn des Angebotszeitraums und, falls später, nach der Bekanntmachung, in der irgendein Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird, eine Mitteilung über ihre anfängliche Beteiligung („Opening Position Disclosure") abgeben. Eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung muss Einzelheiten zu den Beteiligungen und Baissepositionen der Person in und Zeichnungsrechten für alle relevanten Wertpapiere (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter von Tauschaktien enthalten. Die Frist für eine Mitteilung über die anfängliche Beteiligung durch eine Person, für die Regel 8.3(a) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach Beginn des Angebotszeitraums und ggf. 15.30 Uhr am 10. Geschäftstag nach der Bekanntmachung, in der irgendein Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird. Relevante Personen, die vor Ablauf der Frist zur Abgabe einer Mitteilung über die anfängliche Beteiligung mit den relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien handeln, müssen stattdessen eine Handelsmitteilung („Dealing Disclosure") abgeben.
Gemäß Regel 8.3(b) des Code muss jede Person mit einer bestehenden oder angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner Kategorie relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder irgendeines Anbieters von Tauschaktien eine Handelsmitteilung abgeben, falls die Person mit irgendwelchen relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien handelt. Eine Handelsmitteilung muss Einzelheiten zu der betreffenden Transaktion und den Beteiligungen und Baissepositionen der Person in und Zeichnungsrechten für alle relevanten Wertpapiere (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter von Tauschaktien enthalten, soweit diese Einzelheiten nicht zuvor unter Regel 8 offengelegt wurden. Die Frist für eine Handelsmitteilung durch eine Person, für die Regel 8.3(b) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem Datum der relevanten Transaktion.
Falls zwei oder mehr Personen gemäß einer Vereinbarung oder Übereinkunft (die formell oder informell getroffen wurde) gemeinsam handeln um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien zu erwerben oder zu kontrollieren, werden diese zum Zweck der Regel 8.3 wie eine einzelne Person behandelt.
Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung müssen ebenfalls von der Zielgesellschaft und allen Anbietern abgegeben werden. Handelsmitteilungen müssen ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen Anbietern und allen Personen, die einvernehmlich mit diesen handeln, abgegeben werden (siehe Regel 8.1, 8.2 und 8.4).
Einzelheiten zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften, deren Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung und Handelsmitteilungen für die relevanten Wertpapiere abgegeben werden müssen, können in der Offenlegungsliste („Disclosure Table") auf der Website der Übernahmekommission („Takeover Panel") unter www.thetakeoverpanel.org.uk nachgelesen werden, einschließlich Angaben zu der Anzahl der in Umlauf befindlichen relevanten Wertpapiere, wann der Angebotszeitraum begann und wann irgendein Anbieter erstmals genannt wurde. Falls Sie nicht sicher sind, ob von Ihnen eine Mitteilung über Ihre anfängliche Beteiligung oder eine Handelsmitteilung verlangt wird, wenden Sie sich an die Abteilung für Marktüberwachung („Market Surveillance Unit") der Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129.
Vorausschauende Aussagen
Diese Pressemitteilung enthält „vorausschauende Aussagen". Diese Aussagen beruhen auf den derzeitigen Erwartungen und Auffassungen der Geschäftsleitung von AB InBev in Bezug auf zukünftige Ereignisse und Entwicklungen und unterliegen naturgemäß Unsicherheiten und geänderten Gegebenheiten. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen vorausschauenden Aussagen enthalten Aussagen in Zusammenhang mit dem an den SABMiller-Vorstand gerichteten Vorschlag von AB InBev sowie andere Aussagen, die keine historischen Fakten sind. Vorausschauende Aussagen sind in der Regel an Wörtern wie „wollen", „glauben", „schätzen", „erwarten", „abzielen", „planen", „werden", „können", „voraussehen", „sollen", „wahrscheinlich", „voraussichtlich" und deren Abwandlungen oder gleichbedeutenden Ausdrücken zu erkennen. Diese vorausschauenden Aussagen schließen Aussagen ein in Zusammenhang mit: den erwarteten Ausprägungen des zusammengeschlossenen Konzerns; den erwarteten Eigentumsverhältnissen des zusammengeschlossenen Konzerns durch AB InBev- und SABMiller-Aktionäre; der erwarteten Kundenreichweite des zusammengeschlossenen Konzerns; den erwarteten Vorteilen der vorgeschlagenen Transaktion; sowie der Finanzierung der vorgeschlagenen Transaktion. Sämtliche Aussagen, die keine historischen Fakten sind, sind vorausschauende Aussagen. Es wird davor gewarnt, sich vorbehaltlos auf diese vorausschauenden Aussagen zu verlassen, die die derzeitige Sicht der Geschäftsleitung von AB InBev widerspiegeln und verschiedenen Risiken und Unsicherheiten hinsichtlich AB InBev und SABMiller unterliegen und von zahlreichen Faktoren abhängen, auf die AB InBev kein Einfluss hat. Es bestehen wichtige Faktoren, Risiken und Unsicherheiten, die bewirken können, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Erfolge deutlich von den Erwartungen abweichen. Unter anderem kann es keine Gewissheit geben, dass die Strategie hinsichtlich der vorgeschlagenen Transaktion zu einem Angebot oder einer Vereinbarung führt. Dasselbe gilt für die Konditionen einer solchen Vereinbarung. Außerdem gelten die Risiken hinsichtlich AB InBev, die unter Punkt 3.D seines bei der US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) auf Formular 20-F („Formular 20-F") am 24. März 2015 eingereichten Jahresberichts beschrieben sind. Andere unbekannte bzw. unvorhersehbare Faktoren können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich von denen in den vorausschauenden Aussagen abweichen.
Diese vorausschauenden Aussagen sollten im Kontext der anderen Vorsichtshinweise an anderer Stelle gelesen werden, einschließlich des aktuellen von AB InBev eingereichten Formulars 20-F, der auf Formular 6-K eingereichten Berichte und aller anderen von AB InBev oder SABMiller veröffentlichten Berichte. Alle in dieser Pressemitteilung enthaltenen vorausschauenden Aussagen sind in ihrer Gesamtheit ausdrücklich eingeschränkt durch diese Vorsichtshinweise. Es kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, ob die von AB InBev erwarteten tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen auch tatsächlich erzielt werden oder, falls diese sogar im Wesentlichen erzielt werden, ob diese die erwarteten Konsequenzen für oder Auswirkungen auf AB InBev oder sein Geschäft oder seinen operativen Betrieb haben werden. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen übernimmt AB InBev keine Verpflichtung, irgendwelche zukunftsbezogenen Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren, sei es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen.
Hinweis für Investoren in den USA
Falls AB InBev ein Angebot für SABMiller unterbreitet hat, sollten US-Aktionäre von SABMiller beachten, dass die Schritte aller Transaktionen, die die Zustimmung der SABMiller-Aktionäre erfordern, u. U. über einen durch das englische Gesellschaftsrecht vorgesehenen Vergleichsvorschlag („Scheme of Arrangement") nach Anwendung im Vereinigten Königreich umgesetzt werden. In diesem Fall geschähe jegliche Aktienemission an SABMiller-Aktionäre im Rahmen der Transaktion erwartungsgemäß unter Berufung auf die Befreiung von den Eintragungspflichten des Securities Act der USA von 1933, die in Abschnitt 3(a)(10) dieses Gesetzes vorgesehen sind, und unterläge den Offenlegungspflichten des Vereinigten Königreichs (die sich von denen der USA unterscheiden). Die Transaktion wird u. U. als Übernahmeangebot nach englischem Recht abgewickelt. In diesem Fall werden alle im Rahmen der Transaktion an SABMiller-Aktionäre ausgegebenen Wertpapiere gemäß US Securities Act eingetragen, sofern keine anwendbare Ausnahmeregelung für die Eintragung besteht. Falls die Transaktion als Übernahmeangebot nach Anwendung im Vereinigten Königreich abgewickelt wird, gelten dabei die entsprechenden Bestimmungen gemäß Exchange Act der USA von 1934, einschließlich aller anwendbaren Ausnahmeregelungen, die unter Regel 14d-1(d) vorgesehen sind.
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich weder um ein Verkaufsangebot noch um die Einholung eines Kaufangebots für irgendwelche Wertpapiere. Ein Verkauf von Wertpapieren findet in keinem Rechtsraum statt, in dem ein solches Angebot, eine solche Angebotseinholung bzw. ein solcher Verkauf vor der Eintragung oder Qualifizierung im Rahmen der Wertpapiergesetzgebung eines solchen Rechtsraums rechtswidrig wären. Der Börsengang findet exklusiv per Emissionsprospekt statt, der die Anforderungen in Abschnitt 10 des Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung erfüllt.
KONTAKTE FÜR ANHEUSER-BUSCH INBEV |
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Presse |
Investoren |
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Marianne Amssoms Tel.: +1-212-573-9281 E-Mail: [email protected] |
Graham Staley Tel.: +1-212-573-4365 E-Mail: [email protected] |
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Karen Couck Tel.: +1-212-573-9283 E-Mail: [email protected] |
Christina Caspersen Tel.: +1-212-573-4376 E-Mail: [email protected] |
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Kathleen Van Boxelaer |
Heiko Vulsieck |
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Steve Lipin, Brunswick Group USA Tel.: +1-212-333-3810 E-Mail: [email protected] |
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Richard Jacques, Brunswick Group UK Tel.: +44-20-7404-5959 E-Mail: [email protected] |
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Finanzberatung - Lazard |
Kommerzieller Makler – Deutsche Bank |
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William Rucker / Charlie Foreman Tel.: +44 20 7187 2000 |
Ben Lawrence / Simon Hollingsworth Tel.: +44 20 7545 8000 |
Informationen zu Anheuser-Busch InBev
Anheuser-Busch InBev ist ein börsennotiertes Unternehmen (Euronext: ABI) mit Sitz in Leuven (Belgien), dessen American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange (NYSE: BUD) gehandelt werden. Es ist die führende globale Brauerei und gehört weltweit zu den fünf Spitzenunternehmen im Konsumgütersektor. Bier, das ursprüngliche soziale Netzwerk, bringt seit Tausenden von Jahren Menschen zusammen. Unser Portfolio aus über 200 Biermarken sorgt weiterhin für eine starke Bindung mit den Konsumenten. Dazu gehören unter anderem die globalen Marken Budweiser®, Corona® und Stella Artois®, die internationalen Marken Beck's®, Leffe® und Hoegaarden® und die lokalen Erfolgsmarken Bud Light®, Skol®, Brahma®, Antarctica®, Quilmes®, Victoria®, Modelo Especial®, Michelob Ultra®, Harbin®, Sedrin®, Klinskoye®, Sibirskaya Korona®, Chernigivske®, Cass® und Jupiler®. Die Verpflichtung zur Qualität von Anheuser-Busch InBev stützt sich auf über 600 Jahre Brauereitradition und die Brauerei Den Hoorn in Leuven (Belgien) sowie auf den Pioniergeist der Brauerei Anheuser & Co, die 1852 in St. Louis (USA) gegründet wurde. Anheuser-Busch InBev ist geografisch breit aufgestellt und in Industrie- und Schwellenländern gleichermaßen vertreten. Dabei nutzt das Unternehmen die kollektive Stärke seiner rund 155000 Mitarbeiter in 25 Ländern weltweit. Im Jahr 2014 erwirtschaftete AB InBev einen Umsatz von 47,1 Milliarden US-Dollar. Das Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, das beste Bierunternehmen zu werden, das Menschen für eine bessere Welt vereint. Weitere Informationen finden Sie unter ab-inbev.com, unter facebook.com/ABInBev oder auf Twitter unter @ABInBevNews.
Bei den hier enthaltenen Informationen handelt es sich um vorgeschriebene Informationen gemäß Definition in der belgischen Königlichen Verordnung vom 14. November 2007 hinsichtlich der Pflichten der Emittenten von Finanzinstrumenten, die für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen wurden.
NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE INNERHALB, IN ODER AUS GERICHTSBARKEITEN BESTIMMT, WEDER VOLLSTÄNDIG NOCH IN AUSZÜGEN, SOWEIT DIES DORT EINEN VERSTOSS GEGEN ENTSPRECHENDE GESETZE ODER VORSCHRIFTEN DARSTELLT.
DIESE VERÖFFENTLICHUNG STELLT KEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE FESTE ABSICHT ZUR UNTERBREITUNG EINES ANGEBOTS GEMÄSS REGEL 2.7 DES CITY CODE ON TAKEOVERS AND MERGERS DAR UND ES BESTEHT KEINE GEWISSHEIT DARÜBER, OB EIN ANGEBOT UNTERBREITET WIRD.
1 Zahlen weisen den summierten konsolidierten Umsatz und das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) (a) des Betrags für den 12-Monats-Zeitraum mit Stichtag 31. März 2015 (im Fall von SABMiller) und (b) des Betrags für den 12-Monats-Zeitraum mit Stichtag 31. Dezember 2014 (im Fall von AB InBev) aus.
2 Falls die Summe der gewählten gesperrten Aktien 326 Millionen übersteigt, werden die entsprechenden Zuteilungen anteilig reduziert.
3 Basierend auf einem Wechselkurs von 1,3515 EUR für 1,0000 GBP laut Daten von Bloomberg (16.30 Uhr BST, 6. Oktober 2015).
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