Weitere Beschlüsse zugunsten von BMC Medical Co., Ltd. im fortwährenden Patentstreit gegen ResMed
PEKING, 16. April 2016 /PRNewswire/ -- In den USA wird die Entscheidung der Internationalen Handelskommission (ITC) derzeit vom US-Bundesberufungsgericht (Federal Circuit Court of Appeals) geprüft. Die ITC befand, dass das US-Patent mit der Nr. RE 44453 von ResMed für einen Luftbefeuchter in einem CPAP-Apparat aufgrund des Stands-der-Technik nichtig sei. Gegen diesen Beschluss ging ResMed in Berufung. Das Bundesberufungsgericht wies am 29. März 2016 die Klage zugunsten von BMC Medical Co., Ltd (BMC ab.).
BMC wiederum hatte gegen den Beschluss der ITC Berufung im Hinblick auf einige ResMed-Patente eingelegt, die Masken zur Verwendung mit CPAP-Produkten betreffen. Am 17. März 2016 regte die ITC in der Rolle einer der Parteien an, den Fall zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang bemerkte die ITC, dass eine wichtige, vor Kurzem getroffene Entscheidung des Bundesberufungsgerichts ein Hindernis darstellen würde, um ResMed als inländisches Wirtschaftsunternehmen in diesem Zusammenhang klassifizieren zu können, und dass sie „bei weiterer Betrachtung der Angelegenheit die begünstigenden Beschlüsse aussetzen wird, die die Masken-Patente betreffen." Sollte sich herausstellen, dass ResMed die Anforderungen für inländische Wirtschaftsunternehmen nicht erfüllt, hätte dies zum Erfolg von BMC in dem ITC-Verfahren geführt.
In Deutschland hat das Bundespatentgericht das europäische Patent 1210139 von ResMed R&D Germany GmbH mit Wirkung für Deutschland in dem von BMC angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. Das Patent bezieht sich auf ein CPAP-System mit abtrennbarem Wasserbehälter, wobei die Patentansprüche 1-6 sowie 8-12 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf die Ansprüchen 1-6 angegriffen und für nichtig erklärt wurden. Der Patentanspruch 7 wurde mangels Relevanz zu den Produkten nicht von BMC angegriffen. ResMed kann Berufung gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof einreichen. Dies ist ein weiteres Urteil zugunsten von BMC nach mehreren Urteilen zu deren Gunsten, u.a. die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Aktenzeichen: 7O24459/13), die Aussetzung des parallel laufenden Vertletzungsverfahrens (Aktenzeichen: 7O24817/13) und die Abweisung der Klage von ResMed gegen die Entscheidung zur Aussetzung (OLG München, Aktenzeichen: 6U4842/14).
Am 5. April 2016 erzielten ResMed und BMC einen Vergleich für Deutschland betreffend das europäische Patent 1 356 842 B1 von ResMed mit Wirkung für Deutschland. Beide Parteien erklärten sich einverstanden, ihre Klagen bzw. ihre Anträge in den laufenden Nichtigkeits-, Verletzungs- und Verfügungsverfahren (Aktenzeichen: 4Ni23/14(EP), 7O24813/13 und 7O24458/13) zurückzunehmen. BMC war bereit, gemäß einem eingeschränkten Bereich vom erteilten Patentanspruch 1 künftig keine weiteren Masken in Deutschland anzubieten. Jede Partei übernimmt dabei ihre eigenen Kosten.
Website von BMC: http://en.bmc-medical.com/
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