GKV-Spitzenverband gibt Aufnahme des ReWalk 6.0 Systems in das Hilfsmittelverzeichnis bekannt
GKV-Spitzenverband stellt mit landesweit richtungsweisender Entscheidung allen berechtigten Versicherten Exoskelett-Geräte zur Verfügung
MARLBOROUGH, Massachusetts und BERLIN, Germany, 1 Februar 2018 /PRNewswire/ -- Der GKV-Spitzenverband, die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland, hat ReWalk (Nasdaq: RWLK) seine Entscheidung mitgeteilt, das ReWalk Personal 6.0 Exoskelett-System in das deutsche Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 SGB V aufzunehmen. Die Publikation im Bundesanzeiger folgt in Kürze. Das Hilfsmittelverzeichnis ist ein umfassendes Verzeichnis aller medizinischen Hilfsmittel, deren Kosten grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übernommen werden können. Aufgrund dieser Entscheidung umfasst die Leistungspflicht in Kürze auch ReWalk, das dann bei den Krankenkassen für Versicherte auf Einzelfallbasis beantragt werden kann.
Das ReWalk Personal wurde für das Hilfsmittelverzeichnis als innovatives Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich beantragt und wird in einer neuen Unterkategorie der Produktgruppe 23 (Orthesen) aufgeführt werden.
Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ist ein bedeutender Meilenstein, der es künftig in der GKV versicherten Paraplegikern ermöglichen wird, das ReWalk-System zu beantragen, um wieder aufrecht stehen und gehen zu können. Auf Basis einer ärztlichen Verordnung und einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kann die gesetzliche Krankenkasse in Kürze unkompliziert die Entscheidung über die Kostenübernahme für den Kauf und die Ausbildung im Gebrauch des Systems treffen. Neunzig Prozent der deutschen Bevölkerung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert.
„Wir freuen uns, dass das deutsche Gesundheitssystem diese technische Innovation ins Hilfsmittelverzeichnis aufnimmt, die das Leben der Versicherten im ganzen Land verändern wird", sagte Larry Jasinski, CEO von ReWalk. „Das ist eine richtungsweisende Entscheidung, die für die fortschrittliche Strategie der GKV spricht, und die für alle Personen mit Rückenmarksverletzung in dem Land von unermesslicher Tragweite ist. Es ist uns eine Freude bekanntgeben zu können, dass Patienten in Kürze im Rahmen der geltenden Erstattungsregeln Zugang zu den ReWalk-Systemen haben werden."
Die Entscheidung des GKV-SV folgt auf eine ähnliche Ankündigung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV aus dem Jahr 2017, welche die Verordnungsfähigkeit des ReWalk im System der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften bestätigt hat. Seit seiner CE-Zertifizierung 2012 arbeitet ReWalk daran, mit Versicherungsunternehmen aus der EU Richtlinien für Krankenversicherte zu vereinbaren.
Für weitere Informationen über das ReWalk 6.0 System besuchen Sie bitte: www.rewalk.com
Informationen zu ReWalk Robotics Ltd.
ReWalk Robotics Ltd. entwirft, entwickelt und vermarktet tragbare robotische Exoskelette für Personen mit Rückenmarksverletzung. Unsere Mission ist es, die Lebensqualität von Menschen mit Behinderung der unteren Extremitäten durch Herstellung und Entwicklung der marktführenden Robotertechnologie grundlegend zu verändern. Das 2001 gegründete Unternehmen ReWalk unterhält Zentralen in den USA, Israel und Deutschland.
ReWalk® ist ein eingetragenes Markenzeichen von ReWalk Robotics Ltd. in Israel.
Zukunftsbezogene Aussagen
Neben den historischen Angaben enthält diese Pressemitteilung zukunftsbezogene Aussagen im Sinne des U.S. Private Securities Litigation Reform Act von 1995, Section 27A des U.S. Securities Act von 1933 und Section 21E des U.S. Securities Exchange Act von 1934. Derartige zukunftsbezogene Aussagen enthalten möglicherweise Vorhersagen über die zukünftige Wirksamkeit von ReWalk, die in einigen Fällen durch Wörter wie „erwarten", „annehmen", „glauben", „weiterhin", „könnte", „schätzen", „erwarten", „beabsichtigen", „können", „planen", „potentiell", „vorhersehen", „vorausberechnen", „Zukunft", „werden", „sollten", „würden", „suchen" und ähnliche Begriffe oder Redewendungen zum Ausdruck gebracht werden können. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen zukunftsbezogenen Aussagen beruhen auf den aktuellen Erwartungen der Geschäftsleitung und unterstehen Ungewissheiten, Risiken und veränderten Bedingungen, die sich schwerlich vorhersagen lassen und von denen sich viele außerhalb der Kontrolle von ReWalk befinden. Entscheidende Faktoren, die eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Ergebnisse von ReWalk von den in den zukunftsbezogenen Aussagen erwähnten verursachen können, sind u. a.: die Erwartungen seitens ReWalk an das zukünftige Geschäftswachstum, einschließlich seiner Fähigkeit, die Verkäufe in bestehenden Marktregionen zu steigern, sein Einstieg in neue Märkte und die geplante Ausgabensenkung; der Abschluss des Geschäftsjahrs 2016 und des Finanzberichts für das dritte Quartal 2017 durch die ReWalk Geschäftsleitung, und die Auffassung der Buchprüfer von ReWalk über den Finanzbericht des Geschäftsjahrs 2016 für das Unternehmen, dass es erhebliche Zweifel an der Fortbestehungsprognose von ReWalk gäbe; die Fähigkeit von ReWalk, seinen Ruf und die Marktakzeptanz seiner Produkte zu wahren und zu erweitern; die Fähigkeit von ReWalk, Kostenerstattungen für seine Produkte von Dritten zu erhalten; die Erwartungen von ReWalk in Bezug auf das klinische Forschungsprogramm und die klinischen Ergebnisse; die Erwartungen von ReWalk in Bezug auf die Ergebnisse der vorgeschriebenen 522-Anwendungsbeobachtung von ReWalk nach Markteinführung und die diesbezüglichen potentiellen Entwicklungen der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) zu Gesetzeserlässen; das Ergebnis der laufenden Sammelklage der Aktionäre in Bezug auf ReWalks Börsengang; die Fähigkeit von ReWalk, seine besicherten Schulden zurückzuzahlen; die Fähigkeit von ReWalk, seine Produkte zu verbessern und neue Produkte zu entwickeln; die Fähigkeit von ReWalk, sein geistiges Eigentum adäquat zu schützen und die Verletzung der geistigen Eigentumsrechte anderer zu vermeiden; die Fähigkeit von ReWalk, gesetzliche Zulassungen zu wahren und zu erhalten; die Fähigkeit von ReWalk, angesichts der Einschränkungen im Rahmen seiner Form S-3 Kapital aus seinem Eigenkapital und aus Fremdfinanzierung zu ziehen, die Preisspanne seiner Stammaktien und Bedingungen der Finanzmärkte sowie das Risiko, dass derartige Finanzierungen die Aktien von ReWalk verwässern oder dessen Geschäftstätigkeit einschränken können; die Fähigkeit von ReWalk, die Einnahmen aus Angeboten seines Eigenkapitals effektiv zu nutzen; die Fähigkeit von ReWalk, Beziehungen zum Kundenstamm aufrechtzuerhalten und neue Kundenbeziehungen aufzubauen; die Auswirkungen des Marktpreises der ReWalk Stammaktien auf die Bestimmung, ob es sich bei ReWalk um ein passives ausländisches Investitionsunternehmen handelt; die Fähigkeit von ReWalk, die Börsennotierungsanforderungen des NASDAQ Capital Market weiterhin zu erfüllen und die Akzeptanz des Risikos, dass seine Stammaktien dekotiert werden, wenn es diese Anforderungen nicht mehr erfüllen kann; die Einhaltung seitens ReWalk aller Vorschriften für medizinische Geräte zur Meldung von negativen Auswirkungen seiner Produkte und der potentiellen Bedeutung derartiger negativen Auswirkungen auf Vermarktungs- und Verkaufschancen der Produkte von ReWalk; und andere Faktoren, die unter der Überschrift „Risikofaktoren" im Jahresbericht von ReWalk in Form 10-K zum Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2016 endete, in der jeweils gültigen Fassung bei der US-amerikanischen Securities and Exchange Commission (SEC) oder Börsenaufsichtsbehörde eingereicht wurden, sowie andere, im Anschluss daran an die U.S. SEC eingesandte oder ihr unterbreitete Dokumente. Alle zukunftsbezogenen Ausgaben dieser Pressemitteilung betreffen nur das heutige Datum. Faktoren oder Vorfälle, die zu Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse von ReWalk von den hier genannten bewirken könnten, treten ggf. auf, und ReWalk ist außer Stande, diese vollständig vorhersehen zu können. Außer im gesetzlich vorgeschriebenen Maße geht ReWalk keine Verpflichtung ein, jegliche zukunftsbezogenen Aussagen in Folge neuer Daten, künftiger Entwicklungen oder anderweitig zu revidieren.
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