Firmenich schließt Finanzierung der DRT-Akquisition ab und beschafft 750 Mio. Euro durch die Ausgabe von Hybridanleihen
GENF, 28. Mai 2020 /PRNewswire/ -- Firmenich, ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich Aromen und Duftstoffe, hat die erfolgreiche Preisfestsetzung für seine erste Hybridanleihen-Emission im Wert von 750 Millionen Euro bekanntgegeben. Das Angebot umfasst tief nachrangige, rückzahlbare, unbefristete Anleihen mit einer 5,25-jährigen Sperrfrist und einem anfänglichen Couponzins von 3,75 Prozent.
„Die Hybridanleihen werden die Finanzierung unserer im März angekündigten Übernahme von DRT vervollständigen, die Firmenich zum Branchenführer bei erneuerbaren und nachhaltigen Inhaltsstoffen macht. Diese Finanzierung unterstützt unsere konservative Kapitalstruktur und bietet uns gleichzeitig die Flexibilität, in unser strategisches Wachstum zu investieren", sagte Gilbert Ghostine, CEO von Firmenich. „Ich freue mich über dieses Vertrauensvotum unserer Investoren, das ganz klar ihre Zuversicht in Bezug auf Firmenich verdeutlicht."
Diese Hybridanleihe-Emission ist die letzte Komponente der Finanzierung der am 6. März 2020 angekündigten DRT-Akquisition durch Firmenich und folgt auf die erfolgreiche Platzierung der ersten vorrangigen Eurobonds und Schweizer-Franken-Anleihen des Unternehmens am 23. April 2020. Die Anleihen werden von Standard & Poor's mit 50 % Eigenkapitalkrediten ausgestattet und tragen weiter dazu bei, das starke Investment-Grade-Rating des Unternehmens zu unterstützen.
Die Emission war deutlich überzeichnet und zog das Interesse einer breiten Basis von sowohl bestehenden als auch neuen institutionellen Investoren auf sich. Dadurch haben das widerstandsfähige Geschäftsmodell, die erfolgreiche operative Erfolgsbilanz und das starke Cash-Generierungsprofil des Unternehmens zusätzlich Anerkennung erlangt. Die Anleihe wird an der Euronext Dublin notieren.
Citigroup und UBS Investment Bank fungierten als Joint Global Coordinators, Joint Structuring Advisers und Joint Bookrunners. Credit Suisse und Goldman Sachs International fungierten als Co-Manager (zusammen die „Manager"). Firmenich wurde von Baker McKenzie in rechtlichen Fragen beraten.
Informationen zu Firmenich
Firmenich wurde 1895 in Genf in der Schweiz, gegründet und ist seit 125 Jahren ein privates Familienunternehmen. Firmenich ist ein führendes Business-to-Business-Unternehmen, das hauptsächlich auf dem Markt für Aromen und Duftstoffe tätig ist und sich mit der Erforschung, Kreation, Herstellung und dem Verkauf von Parfüms, Aromen und Inhaltsstoffen befasst. Firmenich hat sich zum Ziel gesetzt, seinen Kunden überlegene Kreativität bei der Formulierung, eine breite und qualitativ hochwertige Palette von Inhaltsstoffen und firmeneigene Technologien anzubieten, unter anderem in den Bereichen Biotechnologie, Verkapselung, Geruchswissenschaft und Geschmacksmodulation. Ende Juni 2019 hatte Firmenich einen Jahresumsatz von 3,9 Milliarden Schweizer Franken erwirtschaftet. Weitere Informationen über Firmenich erhalten Sie unter www.firmenich.com
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
VON DEM UNTERNEHMEN, DEN MANAGERN ODER IHREN JEWEILIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN WURDEN KEINERLEI HANDLUNGEN UNTERNOMMEN, DIE EIN ANGEBOT DER WERTPAPIERE ODER DEN BESITZ ODER DIE VERBREITUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG ODER JEDWEDES ANDERE ANGEBOT ODER WERBEMATERIAL IN BEZUG AUF SOLCHE WERTPAPIERE IN EINER ETWAIGEN RECHTSORDNUNG, IN DER SOLCHE HANDLUNGEN DAFÜR ERFORDERLICH SIND, ERLAUBEN WÜRDEN. PERSONEN, DIE IN DEN BESITZ DIESER PRESSEMITTEILUNG GELANGEN, WERDEN VOM UNTERNEHMEN UND DEN MANAGERN AUFGEFORDERT, SICH ÜBER DERARTIGE BESCHRÄNKUNGEN ZU INFORMIEREN UND DIESE EINZUHALTEN.
DIESES DOKUMENT IST NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERBREITUNG INNERHALB DER ODER IN DIE USA BESTIMMT. DIE IN DIESEM DOKUMENT ERWÄHNTEN WERTPAPIERE WURDEN UND WERDEN NICHT NACH DEM U.S. SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG („U.S. SECURITIES ACT") REGISTRIERT UND DÜRFEN NICHT OHNE EINE VORHERIGE REGISTRIERUNG ODER AUSNAHMEREGELUNG VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT NACH DEM U.S. SECURITIES ACT WEDER IN DEN USA NOCH AN ODER FÜR RECHNUNG VON US-AMERIKANISCHEN PERSONEN IM SINNE DER VORSCHRIFTEN DES U.S. SECURITIES ACT ANGEBOTEN, VERKAUFT ODER ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. DARÜBER HINAUS WURDE UND WIRD DAS UNTERNEHMEN NICHT NACH DEM U.S. INVESTMENT COMPANY ACT VON 1940 IN DER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG („U.S. INVESTMENT COMPANY ACT") REGISTRIERT, UND ALS SOLCHES HABEN ANLEGER KEINEN ANSPRUCH AUF DIE VORTEILE DES INVESTMENT COMPANY ACT. ES DARF KEIN ANGEBOT, KAUF, VERKAUF ODER EINE ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN ERFOLGEN, AUSSER UNTER UMSTÄNDEN, DIE NICHT DAZU FÜHREN, DASS DAS UNTERNEHMEN NACH DEM INVESTMENT COMPANY ACT ZUR REGISTRIERUNG ALS INVESTMENT COMPANY VERPFLICHTET IST. DIESES DOKUMENT STELLT WEDER EIN VERKAUFSANGEBOT NOCH EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES KAUFANGEBOTS DAR, NOCH SOLL ES EINEN VERKAUF DIESER WERTPAPIERE IN EINEM STAAT GEBEN, IN DEM EIN SOLCHES ANGEBOT, EINE SOLCHE AUFFORDERUNG ODER EIN SOLCHER VERKAUF RECHTSWIDRIG WÄREN. ES ERFOLGT KEIN ÖFFENTLICHES ANGEBOT DER WERTPAPIERE IN DEN USA.
DIESE PRESSEMITTEILUNG UND DAS ANGEBOT, WENN ES GEMACHT WIRD, RICHTEN SICH NUR AN PERSONEN, DIE „QUALIFIZIERTE ANLEGER" IM SINNE VON ARTIKEL 2 (E) DER PROSPEKTVERORDNUNG SIND („QUALIFIZIERTE ANLEGER"), UND SIND IN DEN MITGLIEDSTAATEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS (DER „EWR") NUR AN DIESE GERICHTET. FÜR DIESE ZWECKE BEDEUTET DER AUSDRUCK „PROSPEKTVERORDNUNG" DIE VERORDNUNG (EU) 2017/1129 UND SCHLIESST ALLE RELEVANTEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEM MITGLIEDSTAAT EIN.
AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE ZWECKE DER DARIN ENTHALTENEN ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTÜBERWACHUNG: (A) EU-RICHTLINIE 2014/65/EU ÜBER MÄRKTE FÜR FINANZINSTRUMENTE IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG („MIFID II"); (B) ARTIKEL 9 UND 10 DER VON DER KOMMISSION DELEGIERTEN RICHTLINIE (EU) 2017/593 ZUR ERGÄNZUNG VON MIFID II; UND (C) LOKALE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN (ZUSAMMEN DIE „MIFID II ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTÜBERWACHUNG"), UND UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER HAFTUNG, OB AUS UNERLAUBTER HANDLUNG, VERTRAG ODER ANDERWEITIG, DIE EIN „KONZEPTEUR" (FÜR DIE ZWECKE DER MIFID II ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTÜBERWACHUNG) ANDERWEITIG IN BEZUG AUF DIESE HABEN KÖNNTE, WURDEN DIE ERLÄUTERUNGEN EINEM PRODUKTGENEHMIGUNGSVERFAHREN UNTERZOGEN, DAS FESTGESTELLT HAT, DASS: (I) DER ZIELMARKT FÜR DIE ANLEIHEN AUSSCHLIESSLICH IN FRAGE KOMMENDE KONTRAHENTEN UND PROFESSIONELLE KUNDEN SIND, JEWEILS WIE IN MIFID II DEFINIERT; UND (II) ALLE KANÄLE FÜR DEN VERTRIEB DER ANLEIHEN AN IN FRAGE KOMMENDE KONTRAHENTEN UND PROFESSIONELLE KUNDEN GEEIGNET SIND. JEDE PERSON, DIE DIE ANLEIHEN SPÄTER ANBIETET, VERKAUFT ODER EMPFIEHLT (EIN „VERTREIBER"), SOLLTE DIE ZIELMARKTBEWERTUNG DURCH DIE KONZEPTEURE BERÜCKSICHTIGEN; EIN VERTREIBER, DER DER MIFID II UNTERLIEGT, IST JEDOCH DAFÜR VERANTWORTLICH, SEINE EIGENE BEWERTUNG DES ZIELMARKTES IN BEZUG AUF DIE ANLEIHEN VORZUNEHMEN (INDEM ER DIE ZIELMARKTBEWERTUNG DURCH DIE KONZEPTEURE ENTWEDER ÜBERNIMMT ODER VERFEINERT) UND GEEIGNETE VERTRIEBSKANÄLE ZU BESTIMMEN.
DIE ZIELMARKTBEWERTUNG ERFOLGT UNBESCHADET DER ANFORDERUNGEN VERTRAGLICHER ODER GESETZLICHER VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN IN BEZUG AUF DAS ANGEBOT DER ANLEIHEN.
UM ZWEIFEL AUSZUSCHLIESSEN, STELLT DIE ZIELMARKTBEWERTUNG NICHT FOLGENDES DAR: (A) EINE BEWERTUNG DER EIGNUNG ODER ANGEMESSENHEIT FÜR DIE ZWECKE DER MIFID II; ODER (B) EINE EMPFEHLUNG AN EINEN ANLEGER ODER EINE GRUPPE VON ANLEGERN, IN DIE ANLEIHEN ZU INVESTIEREN, SIE ZU KAUFEN ODER SONSTIGE HANDLUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANLEIHEN VORZUNEHMEN.
DIE ANLEIHEN SIND NICHT DAZU BESTIMMT - UND SOLLTEN DEMENTSPRECHEND AUCH NICHT - EINEM KLEINANLEGER IN EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG DES EWR ODER IN GROSSBRITANNIEN ANGEBOTEN, VERKAUFT ODER ANDERWEITIG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. FÜR DIESE ZWECKE BEZEICHNET EIN KLEINANLEGER EINE PERSON, DIE EINE (ODER MEHRERE) DER FOLGENDEN IST: (I) EIN KLEINANLEGER IM SINNE VON ARTIKEL 4, ABSATZ 1, PUNKT (11) DER MIFID II; ODER (II) EIN KUNDE IM SINNE DER RICHTLINIE (EU) 2016/97, WOBEI DIESER KUNDE NICHT ALS PROFESSIONELLER KUNDE IM SINNE VON ARTIKEL 4, ABSATZ 1, PUNKT (10) DER MIFID II GELTEN WÜRDE. FOLGLICH WURDE KEIN BASISINFORMATIONSBLATT ERSTELLT, DAS NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 1286/2014 IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG („PRIIPS-VERORDNUNG") FÜR DAS ANGEBOT ODER DEN VERKAUF DER ANLEIHEN ODER DIE ANDERWEITIGE BEREITSTELLUNG AN KLEINANLEGER IM EWR ODER IN GROSSBRITANNIEN ERFORDERLICH IST, UND DAHER KANN DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF DER ANLEIHEN ODER DIE ANDERWEITIGE BEREITSTELLUNG AN KLEINANLEGER IM EWR ODER IN GROSSBRITANNIEN NACH DER PRIIPS-VERORDNUNG RECHTSWIDRIG SEIN.
Die Anleihen dürfen weder direkt noch indirekt in der Schweiz im Sinne des Schweizer Finanzdienstleistungsgesetzes („FinSA") öffentlich angeboten werden, und es wurde oder wird kein Antrag auf Zulassung der Anleihen zum Handel an einem Handelsplatz (Börse oder multilaterales Handelssystem) in der Schweiz gestellt. Weder das Serienmemorandum noch sonstiges Emissions- oder Marketingmaterial in Bezug auf die Anleihen stellt einen Prospekt im Sinne des FinSA dar, und weder das Serienmemorandum noch sonstiges Emissions- oder Marketingmaterial in Bezug auf die Schuldverschreibungen darf in der Schweiz öffentlich verbreitet oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden.
AUSSERDEM WIRD DIESE PRESSEMITTEILUNG IN GROSSBRITANNIEN NUR AN QUALIFIZIERTE ANLEGER VERTEILT UND IST NUR AN DIEJENIGEN GERICHTET, (I) DIE ÜBER PROFESSIONELLE ERFAHRUNG IN ANLAGEANGELEGENHEITEN VERFÜGEN, DIE UNTER ARTIKEL 19(5) DER FINANCIAL SERVICES AND MARKETS ACT 2000 (FINANCIAL PROMOTION) ORDER 2005 IN DER ENTSPRECHEND GÜLTIGEN FASSUNG („ORDER') FALLEN, SOWIE AN QUALIFIZIERTE ANLEGER, DIE UNTER ARTIKEL 49(2)(A) BIS (D) DER ORDER FALLEN, UND (II) AN DIE SIE ANDERWEITIG RECHTMÄSSIG ÜBERMITTELT WERDEN DARF (ALLE DIESE PERSONEN WERDEN ZUSAMMEN ALS ‚RELEVANTE PERSONEN' BEZEICHNET). ES IST NICHT ZULÄSSIG, DASS PERSONEN (I) IN GROSSBRITANNIEN, DIE KEINE RELEVANTEN PERSONEN SIND, UND (II) PERSONEN IN JEDEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DES EWR ALS GROSSBRITANNIEN, DIE KEINE QUALIFIZIERTEN ANLEGER SIND, AUFGRUND DIESER PRESSEMITTEILUNG HANDLUNGEN VORNEHMEN BZW. SICH DARAUF STÜTZEN. JEDE INVESTITION ODER INVESTITIONSTÄTIGKEIT, AUF DIE SICH DIESE PRESSEMITTEILUNG BEZIEHT, STEHT NUR (A) RELEVANTEN PERSONEN IN GROSSBRITANNIEN ZUR VERFÜGUNG UND WIRD NUR MIT RELEVANTEN PERSONEN IN GROSSBRITANNIEN GETÄTIGT UND (B) QUALIFIZIERTEN INVESTOREN IN MITGLIEDSTAATEN DES EWR (MIT AUSNAHME VON GROSSBRITANNIEN).
JEDE ENTSCHEIDUNG ZUM KAUF EINER DER ANLEIHEN SOLLTE NUR AUF DER GRUNDLAGE EINER UNABHÄNGIGEN PRÜFUNG DER ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONEN DES UNTERNEHMENS DURCH EINEN POTENTIELLEN ANLEGER GETROFFEN WERDEN. KEINER DER MANAGER ODER EINE IHRER JEWEILIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ÜBERNIMMT IRGENDEINE HAFTUNG, DIE SICH AUS DER VERWENDUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG ODER DER ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONEN DES UNTERNEHMENS ERGIBT, ODER GIBT IRGENDEINE ZUSICHERUNG BEZÜGLICH DER RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DIESER PRESSEMITTEILUNG ODER DER ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONEN DES UNTERNEHMENS AB. DIE IN DIESER PRESSEMITTEILUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN KÖNNEN BIS ZUM ABSCHLUSSDATUM OHNE VORANKÜNDIGUNG IN IHRER GESAMTHEIT GEÄNDERT WERDEN.
JEDER POTENTIELLE ANLEGER SOLLTE DAVON AUSGEHEN, DASS ER DAS WIRTSCHAFTLICHE RISIKO EINER INVESTITION IN DIE ANLEIHEN ODER DIE BEI DER UMWANDLUNG DER ANLEIHEN (ZUSAMMEN MIT DEN ANLEIHEN, DIE „WERTPAPIERE") AUSZUGEBENDEN WERTPAPIERE TRAGEN MUSS. WEDER DAS UNTERNEHMEN NOCH DIE MANAGER MACHEN EINE ZUSICHERUNG HINSICHTLICH (I) DER EIGNUNG DER WERTPAPIERE FÜR EINEN BESTIMMTEN ANLEGER, (II) DER ANGEMESSENEN BUCHHALTERISCHEN BEHANDLUNG UND DER MÖGLICHEN STEUERLICHEN FOLGEN EINER INVESTITION IN DIE WERTPAPIERE ODER (III) DER ZUKÜNFTIGEN PERFORMANCE DER WERTPAPIERE, ENTWEDER ABSOLUT ODER IM VERGLEICH ZU KONKURRIERENDEN INVESTITIONEN.
DIE MANAGER HANDELN IM NAMEN DES UNTERNEHMENS UND NIEMANDEM SONST IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WERTPAPIEREN UND SIND KEINER ANDEREN PERSON GEGENÜBER FÜR DEN SCHUTZ DER KUNDEN DER MANAGER ODER FÜR DIE BERATUNG IN BEZUG AUF DIE WERTPAPIERE VERANTWORTLICH.
DAS UNTERNEHMEN, DIE MANAGER UND IHRE JEWEILIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN LEHNEN AUSDRÜCKLICH JEDE VERPFLICHTUNG ODER ZUSAGE AB, EINE IN DIESER PRESSEMITTEILUNG ENTHALTENE ERKLÄRUNG ZU AKTUALISIEREN, ZU ÜBERPRÜFEN ODER ZU REVIDIEREN, SEI ES AUFGRUND NEUER INFORMATIONEN, ZUKÜNFTIGER ENTWICKLUNGEN ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN.
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