Erklärung von Anheuser-Busch InBev bezüglich SABMiller plc
BRÜSSEL, 17. September 2015 /PRNewswire/ -- Anheuser-Busch InBev (AB InBev) (Euronext: ABI) (NYSE: BUD) nimmt die Ankündigung von SABMiller plc zur Kenntnis. AB InBev bestätigt, dass man den Aufsichtsrat von SABMiller bezüglich einer Zusammenführung der beiden Unternehmen kontaktiert hat. AB InBev beabsichtigt, mit dem Aufsichtsrat von SABMiller hinsichtlich einer empfohlenen Transaktion zusammenzuarbeiten.
Es besteht keine Sicherheit, dass dieser Ansatz zu einem Angebot oder einer Vereinbarung führen wird, ebenso wenig wie über die Konditionen einer solchen Vereinbarung.
Eine weitere Ankündigung wird je nach Sachlage erfolgen.
Gemäß der Regel 2.6(a) des Takeover Code der Londoner Börse (der „Code") muss AB InBev spätestens um 17.00 Uhr am Mittwoch, dem 14. Oktober 2015, entweder die feste Absicht bekunden, ein Angebot für SABMiller in Übereinstimmung mit der Regel 2.7 des Codes abzugeben oder bekannt geben, man beabsichtige nicht, ein Angebot für SABMiller abzugeben. In diesem Falle wird die Ankündigung als Aussage betrachtet, auf welche die Regel 2.8 des Codes anwendbar ist. Diese Frist kann gemäß Regel 2.6(c) des Codes nur mit Zustimmung von SABMiller und des Übernahmegremiums verlängert werden.
In Übereinstimmung mit der Regel 2.10 des Codes bestätigt AB InBev, dass man zum Zeitpunkt dieser Erklärung 1.608.242.156 ausgegebene Stammaktien ohne Nennwert besitzt, die für den Handel an der Euronext Brüssel (ISIN: BE0003793107) zugelassen sind. AB InBev verfügt über ein American Depositary Receipts („ADR") Programm, für die The Bank of New York Mellon als Verwahrstelle dient. Jeder ADR-Anteil entspricht einer Stammaktie von AB InBev. Die ADRs werden an der New York Stock Exchange (ISIN: US03524A1088) gehandelt.
Englische, holländische und französische Versionen dieser Pressemitteilung werden unter www.ab-inbev.com verfügbar gemacht.
HINWEISE
Offenlegungspflichten gemäß Takeover Code (der „Code")
Gemäß Regel 8.3(a) des Codes müssen alle Personen, die Interesse an 1 % oder mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens oder irgendeines Anbieters eines Wertpapiertausches (wenn der Anbieter eine andere Person als ein Anbieter ist, dessen Angebot ausschließlich in bar oder voraussichtlich ausschließlich in bar angekündigt wurde) haben oder haben werden, eine Opening Position Disclosure nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls später, nach der Ankündigung, in der ein Anbieter für den Tausch von Wertpapieren erstmals identifiziert wird, veröffentlichen. Eine Opening Position Disclosure muss sämtliche Einzelheiten der Positionen und Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere in (1) der Zielgesellschaft und (2) aller Anbieter eines Wertpapiertausches enthalten. Die Opening Position Disclosure muss von einer Person, auf die die Regel 8.3(a) zutrifft, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls zutreffend, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Ankündigung, in der ein Anbieter eines Wertpapiertausches erstmals identifiziert wird, veröffentlicht werden. Personen, die mit den betroffenen Wertpapieren des Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches vor dem Stichtag für die Veröffentlichung einer Opening Position Disclosure handeln, müssen stattdessen eine Dealing Disclosure veröffentlichen.
Gemäß Regel 8.3(a) des Codes müssen alle Personen, die Interesse an 1 % odere mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches haben oder haben werden, eine Dealing Disclosure veröffentlichen, wenn diese Personen mit betroffenen Wertpapieren des Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches handeln. Eine Dealing Disclosure muss sämtliche Einzelheiten der jeweiligen Transaktionen und der Positionen und Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere in (1) der Zielgesellschaft und (2) allen Anbietern eines Wertpapiertausches enthalten, außer wenn diese bereits zuvor gemäß Regel 8 offengelegt worden waren. Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die Regel 8.3(a) anwendbar ist, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem Tag der jeweiligen Transaktion veröffentlicht werden.
Wenn zwei oder mehr Personen in Zusammenhang mit einer Vereinbarung oder einem Abkommen, unabhängig davon, ob diese formell oder informell getroffen werden, gemeinsam handeln, um eine Position der betroffenen Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Anbieter eines Wertpapiertausches zu erwerben oder zu kontrollieren, werden diese für die Zwecke der Regel 8.3 als einzelne Person betrachtet.
Opening Position Disclosures müssen ebenfalls von der Zielgesellschaft und allen Anbietern, und Dealing Disclosures ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen Anbietern und sämtlichen Personen, die gemeinsam mit einer von diesen handeln, veröffentlicht werden (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).
Einzelheiten der Zielgesellschaft und der Bietergesellschaften, deren Opening Disclosures und Dealing Disclosures für die jeweiligen Wertpapiere veröffentlicht werden müssen, werden in der Disclosure Table auf der Website des Übernahmegremiums unter www.thetakeoverpanel.org.uk genannt, einschließlich der Angaben über die Anzahl der jeweiligen Wertpapiere, wann die Angebotsperiode begann und wann ein Anbieter erstmals identifiziert wurde. Sie sollten die Market Surveillance Unit des Gremiums unter +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren, wenn Sie irgendwelche Zweifel darüber haben, ob Sie eine Opening Position Disclosure oder eine Dealing Disclosure veröffentlichen müssen.
KONTAKTPERSONEN BEI ANHEUSER-BUSCH INBEV |
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Medien |
Investoren |
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Marianne Amssoms Tel.: +1-212-573-9281 E-Mail: [email protected] |
Graham Staley Tel.: +1-212-573-4365 E-Mail: [email protected] |
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Kathleen Van Boxelaer Tel.: +32-16-27-68-23 E-Mail:[email protected]
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Christina Caspersen Tel.: +1-212-573-4376 E-Mail: [email protected]
Heiko Vulsieck Tel.: +32-16-27-68-88 E-Mail: [email protected] |
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Steve Lipin, Brunswick Group USA Tel.: +1-212-333-3810 E-Mail: [email protected]
Richard Jacques, Brunswick Group UK Tel.: +44-20-7404-5959 E-Mail: [email protected] |
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Über Anheuser-Busch InBev
Anheuser-Busch InBev ist ein börsennotiertes Unternehmen (Euronext: ABI) mit Sitz in Leuven, Belgien, dessen American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange (NYSE: BUD) gehandelt werden. Es ist das weltweit führende Brauereiunternehmen und zählt zu den fünf größten Konsumgüterherstellern. Bier, das ursprüngliche soziale Netzwerk, bringt seit Tausenden von Jahren Menschen zusammen. Unser Portfolio von über 200 Biermarken sorgt weiterhin für eine starke Bindung mit den Konsumenten. Es beinhaltet unter anderem die globalen Marken Budweiser®, Corona® und Stella Artois®, die internationalen Marken Beck's®, Leffe® und Hoegaarden® und die lokalen Erfolgsmarken Bud Light®, Skol®, Brahma®, Antarctica®, Quilmes®, Victoria®, Modelo Especial®, Michelob Ultra®, Harbin®, Sedrin®, Klinskoye®, Sibirskaya Korona®, Chernigivske®, Cass® und Jupiler®. Die Verpflichtung zu Qualität von Anheuser-Busch InBev stützt sich auf über 600 Jahre Brauereitradition und die Brauerei Den Hoorn in Leuven, Belgien, sowie auf den Pioniergeist der Brauerei Anheuser & Co, die 1852 in St. Louis, USA, gegründet wurde. Anheuser-Busch InBev ist geografisch breit aufgestellt und in Industrie- und Schwellenländern gleichermaßen vertreten. Dabei nutzt das Unternehmen die kollektive Stärke seiner ca. 155.000 Mitarbeitenden in 25 Ländern weltweit. Im Jahr 2014 erwirtschaftete AB InBev einen Umsatz von 47,1 Milliarden USD. Das Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, das beste Bierunternehmen zu werden, das Menschen für eine bessere Welt vereint. Weitere Informationen finden Sie unter ab-inbev.com, auf facebook.com/ABInBev oder auf Twitter unter @ABInBevNews.
Bei den hierin enthaltenen Informationen handelt es sich um vorgeschriebene Informationen im Sinne der belgischen Königlichen Verordnung vom 14. November 2007 über die Pflichten der Emittenten von Finanzinstrumenten, die für den Handel auf einem geregelten Markt zugelassen wurden.
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