Die Rolle der Staatsbürgerschaft für die Bestimmung der Steueransässigkeit - CBI-Index
LONDON, 13. März 2019 /PRNewswire/ -- Die führende internationale Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young (EY) hat heute einen Bericht veröffentlicht, in dem der Unterschied zwischen Steueransässigkeit und Staatsbürgerschaft geklärt wird – eine wichtige Unterscheidung, die zu beachten ist, da Citizenship-by-Investment-Programme (CBI, Staatsbürgerschaft durch Investment) oft fälschlicherweise als Steueransässigkeitsprogramme charakterisiert werden.
Der Bericht (hier) zieht drei wichtige Schlussfolgerungen. Erstens: Staatsbürgerschaft ist ein Konzept, das von der Steueransässigkeit getrennt ist. Zweitens: Staatsbürgerschaft – und daher CBI-Programme – stellen keine Gefahr für die Steuererhebung dar, einschließlich des CRS (Common Reporting Standard – gemeinsamer Meldestandard). Dies ist der Fall, weil Steuererklärungsregeln allgemein die Staatsbürgerschaft als Test dafür ausschließen, ob eine Person in einem jeweiligen Land steuerpflichtig ist. Drittens: Staatsbürgerschaft ist kein Faktor für die Qualifizierung einer Person für den Steuerwohnsitz in einer Reihe von CBI-Jurisdiktionen, nämlich Zypern, Malta, Dominica, St. Kitts und Nevis und St. Lucia.
Entscheidend ist, dass die Schlussfolgerungen von EY resolut den zwischenstaatlichen Organen widersprechen, die zuletzt CBI-Jurisdiktionen dafür kritisiert haben, Steuerhinterziehung zu ermöglichen: „Jedes Steueranliegen, das aus der Interaktion von Staatsbürgerschaft mit dem Austausch von Informationen entsteht, würde naturgemäß durch Steuervorschriften und nicht durch die Einschränkung der Staatsbürgerschaft gehandhabt."
Steueransässigkeit versus Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschaft ist laut EY „ein Konzept, dass von der Steueransässigkeit klar getrennt ist." Historisch gesehen haben Bürger im Land ihrer Staatsangehörigkeit gewohnt: Sie haben die Dienstleistungen des Landes in Anspruch genommen und zur Verwaltung des Landes durch Steuerzahlungen beigetragen. Dies führte zu einer Assoziierung von Staatsangehörigkeit und Steueransässigkeit. Allerdings wurde bereits im Jahr 1923 in Diskussionen zu dem Entwurf des OECD-Musterabkommens für Steuern anerkannt, dass „die reine Beziehung der Staatsangehörigkeit nicht mehr ausreichend sei, um Gebietsfremde durch das Land ihrer Staatsangehörigkeit besteuern zu lassen."
Jetzt basiert die Steueransässigkeit auf dem „Grad der persönlichen sozio-ökonomischen Verbindungen mit einem Land." Das OECD-Abkommen bietet Standardtests an, zu denen eine minimale physische Anwesenheit, ein permanenter Wohnsitz, ein enger Lebensmittelpunkt oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Land zählen. Staatsangehörigkeit wird „selten angewendet" – und dann auch nur als letztes Mittel.
CBI-Programme und Steuererhebung
Der Bericht von EY dokumentiert das gängige Missverständnis, dass CBI-Programme das Potenzial haben, Steuerhinterziehung zu begünstigen. Die Verwirrung beruht auf der Tatsache, dass CBI-Länder Steueranreize schaffen können, die „getrennt vom CBI-Programm" sind, nach Erhalt der Staatsbürgerschaft jedoch einfacher zugänglich sind. Tatsächlich wird darauf hingewiesen, dass Programme keine Steueransässigkeit bieten – eine Tatsache, die sogar von aktuellen CBI-Kritikern von OECD und der Europäischen Kommission anerkannt wird.
Der EY-Bericht geht außerdem auf das Bedenken ein, dass CBI-Programme zu ungenauer CRS-Berichterstattung führen können – dies wird als unzutreffend zurückgewiesen, da die „Regeln für die Staatsbürgerschaft ausdrücklich nicht als Test [für die Steueransässigkeit] ansehen." In dieser Hinsicht wird das CRS Implementation Handbook wie folgt zitiert: „Während ein großer Teil des Standards genau die FATCA IGA widerspiegelt, gibt es auch Unterschiede. Diese Unterschiede gehen auf die Entfernung von US-Besonderheiten zurück (wie etwa das Heranziehen von Staatsbürgerschaft als Anzeichen für eine Steueransässigkeit [...]."
In der Tat führt der Bericht Steuern nicht als allgemeinen Beweggrund für die Beantragung von CBI auf und nennt stattdessen politische Stabilität, die Vermeidung von Vorurteilen, Zugang zu visumfreiem Reisen oder Visum bei Ankunft sowie Vorteile bezüglich des Lebensstils.
Steueransässigkeit in den CBI-Jurisdiktionen
Der EY-Bericht liefert Beispiele dafür, wie CBI-Jurisdiktionen nach der eigenen Gesetzgebung und Rechtsprechung Steueransässigkeit von Staatsangehörigkeit trennen. EY stellt fest, dass in Europa die Staatsangehörigkeit „nicht über die Steueransässigkeit in Malta entscheidet" und dass das maltesische Finanzministerium klarstellt, dass CBI-Begünstigte „nicht automatisch als Steuerinländer in Malta gelten". In den karibischen CBI-Jurisdiktionen sei klar, dass „Staatsangehörigkeit kein relevanter Entscheidungsfaktor für die Steueransässigkeit" ist.
Andererseits bedeute in den USA Staatsbürgerschaft automatisch auch Steueransässigkeit. Die USA haben außerdem ein Residence-by-Investment-Programm (RBI), das EB-5 Immigrant Investor Visa Programme, das automatisch Steueransässigkeit gewährt. RBI bietet Daueraufenthaltsrechte, die oft eine minimale physische Anwesenheit verlangen, was bei der Erlangung von Steueransässigkeit helfen kann. Die im EY-Bericht analysierten karibischen Jurisdiktionen – Dominica, St. Kitts und Nevis und St. Lucia – haben keine RBI-Programme, während diese in Zypern und Malta vorhanden sind.
Schlussfolgerung
Der Bericht von EY beschreibt das Wesen von CBI und den damit verbundenen Vorteil: Staatsbürgerschaft. Er kritisiert die Vermischung der Konzepte von Staatsbürgerschaft und Steueransässigkeit und warnt, dass dies zu gefährlichen Missverständnissen führen könne, insbesondere wenn dies Verurteilungen durch mächtige zwischenstaatliche Organisationen zur Folge hat. Es ist besorgniserregend, dass das CBI-Index-Team solche Verurteilungen durch die OECD und die Europäische Union festgestellt hat, und im Hinblick auf den EY-Bericht ruft das CBI-Index-Team diese beiden Institutionen dazu auf, eine zweite Überprüfung von CBI und seiner Doppelbesteuerung durchzuführen.
Der vollständige EY-Bericht ist hier verfügbar.
Kontakt:
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